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Ein (titulierter) Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt mit der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft. Er lebt durch erneute Trennung nicht wieder auf. Das Erlöschen des Anspruchs kann mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.
FamRZ 1992, 943 LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 13 NJW 1992, 2166 [...]
Der Unterhaltsgläubigerin obliegt, möglichst sichere hohe Einkünfte aus ihrem Vermögen zu erwirtschaften. Zur Erzielung dieser Einkünfte obliegt es ihr, Vermögen, das nicht so angelegt ist, daß es laufend gute Erträge abwirft, umzuschichten.
FamRZ 1993, 559, 560 LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 21 [...]
1. Ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens und einen etwaigen Entscheidungsbedarf in der Betreuungssache sind die zum 1.1.1992 zu Betreuungen gewordenen Pflegschaften von dem Gericht, bei dem sie bis zum 31.12.1991 anhängig waren oder geführt wurden, an das nunmehr zuständige Aufenthaltsgericht des Betroffenen zwingend abzugeben. 2. Bei Zuständigkeitsdifferenzen zwischen den beteiligten Gerichten entscheidet auch in diesem Fall das gemeinschaftliche obere Gericht nach § 46 Abs. 2 FGG.
BtPrax 1992, 39 DAVorm 1992, 511 FamRZ 1992, 976 Rpfleger 1992, 250 [...]
Seit Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 wird die Rechengrößenbekanntmachung nicht mehr fortgeführt. Sie ist durch die Sozialversicherungs-RechengrößenVO ersetzt worden, die jedoch keine Umrechnungsfaktoren für ein Ehezeitende vor dem 1.1.1992 bereithält. Endet die Ehezeit vor dem 1.1.1992, findet deshalb weiterhin die Rechengrößenbekanntmachung 1991 Anwendung. Für die Umrechnung einer nicht dynamischen Versorgungsanwartschaft in den Wert einer gesetzlichen Rentenanwartschaft ist das Durchschnittsentgelt der Anlage 1 SGBVI zugrunde zu legen, das im Zeitpunkt des Ehezeitendes zuletzt veröffentlicht worden ist.
a.A. OLG Celle - 18 UF 77/92 - vom 11.6.1992, FamRZ 1992, 959 FamRZ 1992, 957 [...]