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Führt ein Rechtsanwalt Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung, so ist ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles die Vergütung gemäß § 1836 Abs. 2 BGB stets an der oberen Grenze des nach § 1836 Abs. 2 S. 3 BGB geltenden Rahmens zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen. Der Aufwand für die Kanzlei ist aber in der Regel mit diesem Stundensatz abgegolten.
BtPrax 1993, 71 DAVorm 1993, 102 FamRZ 1993, 476 Rpfleger 1993, 155 [...]
1. Ein wichtiger Grund nach § 65a, 46 FGG für die Abgabe des Betreuungsverfahrens an das Wohnsitzgericht des Betroffenen liegt nicht vor, wenn die am bisherigen zuständigen Gericht ansässige Betreuungsbehörde als Betreuer entlassen und eine natürliche Person, die im Zuständigkeitsbezirk des Wohnsitzgerichtes des Betroffenen wohnt, als neuer Betreuer bestellt werden soll. 2. In Betracht kommt im vorliegenden Fall als wichtiger Grund für die Abgabe erst die erfolgte Bestellung eines neuen Betreuers am jetzigen Aufenthaltsort des Betreuten, wenn die übrigen Abgabevoraussetzungen erfüllt sind. 3. Auch die Tatsache, daß zwischenzeitlich das neue Betreuungsrecht inkraftgetreten ist, ändert nichts an der verbleibenden Zuständigkeit des bisherigen Vormundschaftsgerichts für die Neubestellung des Betreuers, Art. 9 BtG in Verbindung mit § 65 Abs. 4 FGG.
BtPrax 1992, 38 DAVorm 1992, 517 JurBüro 1992, 392 MDR 1992, 584 Rpfleger 1992, 296 [...]
In besonderen Eilfällen ist eine zivilrechtliche Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 1846, 1906 BGB auch außerhalb eines anhängigen Betreuungssverfahrens ohne vorherige Betreuerbestellung zulässig, auch in direktem Anschluß an eine öffentlich-rechtliche Unterbringung des Betroffenen.
BtPrax 1992, 107 DAVorm 1992, 1366 FamRZ 1993, 476 MDR 1992, 1155 NJW 1992, 2974 [...]
Ein vor dem 1.7.1970 erklärtes Vaterschaftsanerkenntnis hatte nur die Wirkung, daß der Mann sich nicht darauf berufen konnte, ein anderer habe der Mutter innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt. Hingegen galten das uneheliche Kind und sein Vater nicht als verwandt. Seit Inkrafttreten des NEG vom 19.8.1969 ist ein Mann, der seine Vaterschaft anerkannt hat, auch rechtlich als Vater des Kindes anzusehen. Zugleich mit der Neuregelung eröffnet der Gesetzgeber die Möglichkeit, das Anerkenntnis innerhalb bestimmter Fristen anzufechten. Für die Anfechtung vor dem 1.7.1970 erklärter Anerkenntnisse wurde keine Frist eingeführt, so daß eine derartige Anfechtung nicht fristgebunden ist. Wird eine Person, die als Vater in Betracht kommt, im Rahmen des Anfechtungsverfahrens angehört oder untersucht, so wird sie dadurch nicht am Verfahren, sondern nur an einem Zwischenverfahren beteiligt. Ihr entstandene Kosten können daher nicht dem Kind auferlegt werden.
BayObLGZ 1992, 11 DAVorm 1992, 526 FamRZ 1992, 984 NJW-RR 1992, 776 [...]