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Eine kinderlose unterhaltsbegehrende Ehefrau hat sich spätestens 10 Monate nach der Trennung der Eheleute ebenso intensiv wie nachhaltig um eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu bemühen, wobei sie auch auf angemessene berufsfremde Tätigkeiten zurückgreifen muß. Bei der Bemessung eines fiktiven Einkommens ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Ehefrau längere Zeit nicht erwerbstätig war und sich daher mit einem niedrigeren Einkommen begnügen müßte. Darüber hinaus ist auch bei fiktiven Einkünften ein Erwerbstätigenbonus abzuziehen. Ein Unterhaltsberechtigter muß sich tatsächlich erzielte oder zumutbar erzielbare Erträge aus der unterhaltsrechtlich gebotenen Anlage von Geldvermögen zurechnen lassen. Die unterhaltsrechtliche Unterstellung eines Einkommens aus vollschichtiger versicherungspflichtiger Tätigkeit hat grundsätzlich zur Folge, daß auch der Krankenvorsorgebedarf des Unterhaltsberechtigten als gedeckt anzusehen ist. Ist eine Beförderung des Unterhaltspflichtigen zur Zeit der Scheidung derart wahrscheinlich, daß die Ehegatten ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise bereits darauf einstellen konnten, so wurden die ehelichen Lebensverhältnisse hiervon bereits geprägt, auch wenn die Beförderung erst nach der Scheidung der Ehe erfolgt.

OLG Köln (4 UF 170/91) | Datum: 21.01.1992

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO , abgesehen. Die Berufung des Beklagten, der mit seinem Rechtsmittel eine Begrenzung des der Klägerin zuerkannten Unterhalts in Höhe von monatlich [...]

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