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1. Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung über eine konkrete Maßnahme des Betreuers im Rahmen der Gesundheitsfürsorge kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Betreute im Hinblick auf die konkret geplante Maßnahme nicht einwilligungsfähig, d. h. nach seiner natürlichen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit die Bedeutung, Tragweite, Vorteile und Risiken der Maßnahme nicht erfassen kann. 2. Solange Medikamente gravierende Nebenwirkungen nur während der Behandlung zeitigen und keine Spätfolgen verursachen, unterfällt die vom Betreuer veranlaßte ärztliche Behandlung mit diesen Medikamenten nicht der Genehmigungspflicht des § 1904 S. 1 BGB, da die Nebenwirkungen nicht von Dauer sind. 3. Die ärztliche Behandlung eines 49jährigen psychotischen Patienten auf Anweisung des Betreuers mit Glianimon, Atosil und Neurocil über mehrere Wochen bedarf jedoch wegen der Gefahr von Spätfolgen (Parkinsonoid und Spätdyskinesien) der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Satz 1 BGB. Dabei sind die Folgen danach zu bemessen, in welcher Weise der Betroffene in seiner Lebensweise dadurch im Vergleich zu gesunden Menschen beeinträchtigt wird. Begründet ist die Gefahr, wenn die Folgen der Behandlung unter besonderer Berücksichtigung von Alter, Konstitution und allgemeinem Gesundheitszustand des Betroffenen ernstlich und konkret erwartet werden müssen. 4. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn aus der Vorgeschichte der Erkrankung des Betreuten geschlossen werden muß, daß die Behandlung weder eine Heilung noch eine durchgreifende Verbesserung des Gesundheitszustandes verspricht, sondern den Betreuten lediglich den Risiken der Spätfolgen aussetzt. 5. Die erreichbare Sedierung und Dämpfung fremdaggressiver Tendenzen durch diese Medikamente für die Zeit der geschlossenen Unterbringung kann auch nicht Grundlage für eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Unterbringung des Betreuten zur Durchführung einer Heilbehandlung (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2

LG Berlin (83 T 423/92) | Datum: 05.11.1992

BtPrax 1993, 66 FamRZ 1993, 597 [...]

1. Freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB bedeutet begrifflich, daß diese ohne oder gegen den Willen des Betroffenen erfolgt, auch wenn dies auf der fehlenden natürlichen Einsichtsfähigkeit des Betroffenen beruht, ansonsten würde psychisch Kranken, geistig behinderten oder altersverwirrten Menschen jeglicher Grundrechtsschutz verweigert. Desweiteren muß der Betroffene die Behinderung seiner Bewegungsfreiheit nicht mit zumutbaren Mitteln überwinden können, gleichgültig ob er den aktuellen Willen zur Fortbewegung hat oder nicht, entscheidend ist, daß er sich aufgrund der Maßnahme nicht körperlich bewegen könnte, wenn er es wollte. 2. Die Anbringung eines Therapietisches am Rollstuhl des Betroffenen bedarf nach § 1906 Abs. 2 BGB als freiheitsentziehende Maßnahme durch eine mechanische Vorrichtung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die Maßnahme neben therapeutischen Zwecken auch darauf abzielt, den Betroffenen an der (Fort)-Bewegung zu hindern. Bestehen an der Zielrichtung der Maßnahme Zweifel, ist eine objektiv freiheitsentziehende Maßnahme genehmigungspflichtig. 3. Wird der Therapietisch so körpernahe angebracht, daß eine Fixierung im Rollstuhl erfolgt, dies aber zum Wohl des Betroffenen zur Abwendung einer durch geistige Behinderung verursachten Selbstgefährdung in diesem Maße nicht erforderlich ist, ist diese freiheitsentziehende Maßnahme nicht genehmigungsfähig, § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

LG Frankfurt/Main (2/9 T 994/92) | Datum: 17.12.1992

FamRZ 1993, 601 [...]

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