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Führt ein Rechtsanwalt Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung, so ist ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles die Vergütung gemäß § 1836 Abs. 2 BGB stets an der oberen Grenze des nach § 1836 Abs. 2 S. 3 BGB geltenden Rahmens zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen. Der Aufwand für die Kanzlei ist aber in der Regel mit diesem Stundensatz abgegolten.
BtPrax 1993, 71 DAVorm 1993, 102 FamRZ 1993, 476 Rpfleger 1993, 155 [...]
1. Zu den sogenannten 'anderen Hilfen' im Sinne des § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB zählen in erster Linie tatsächlich unterstützende Maßnahmen, ohne daß es rechtsgeschäftlicher Handlungen bedarf. Daher helfen derartige Hilfen für den Bereich der Vermögenssorge nicht weiter, so daß sie der Bestellung eines Betreuers für diesen Bereich nicht entgegenstehen. 2. Auch die Bestellung eines Bevollmächtigten, § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB, hindert die Anordnung einer Betreuung nicht, wenn auf Grund der Geistesschwäche des Betreuten die Wirksamkeit der Vollmachten und der damit verbundenen Rechtsgeschäfte nicht hinreichend gesichert ist.
BtPrax 1993, 102 DAVorm 1993, 347 FamRZ 1993, 850 Rpfleger 1993, 243 [...]