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1. Die Zulassung nicht im Gesetz vorgesehener Rechtsmittel wegen 'greifbarer Gesetzeswidrigkeit' ist auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts zu beschränken. Dabei ist auch die praktische Bedeutung der fehlerhaften Entscheidung zu berücksichtigen (hier Zulässigkeit einer isolierten Kostenbeschwerde, § 99 Abs. 1 ZPO, schon deshalb zweifelhaft, da eventueller Schaden nur 270 DM betrug): 2. Nicht jede Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs muß zwingend zu einem Rechtsmittel führen. 3. Liegt der 'normale' Fall des § 99 Abs. 1 ZPO vor, so spricht die Möglichkeit, Berufung einzulegen, gegen eine Zulassung der isolierten Kostenbeschwerde wegen 'greifbarer Gesetzeswidrigkeit'. 4. Hält man eine solche Beschwerde in Ausnahmefällen für möglich, so ist sie als sofortige Beschwerde innerhalb der Frist des § 577 ZPO zu erheben.
EzFamR ZPO § 99 Nr. 1 FamRZ 1992, 1453 NJW-RR 1992, 1466 [...]
1. Haben die Parteien im Rahmen eines Vergleiches die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO vorgesehen und darüberhinaus auf die Begründung des Kostenbeschlusses verzichtet, so liegt in diesem Verzicht die stillschweigende Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts. 2. Der Verzicht auf die für die Nachprüfbarkeit unerläßliche Begründung macht den Abschluß des Rechtsstreits in dieser Instanz deutlich.
Vergleiche zu diesem Problem auch Baumbach/Lauterbach, § 514, Randnummer 2f. NJW-RR 1993, 827 [...]
»1. Der Mann, der die eheliche Abstammung eines Kindes anficht, muß konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vortragen, das Kind stamme nicht von ihm. 2. Er kann sich insbesondere nicht auf die Behauptung beschränken, ein serologisches und/oder genetisches Gutachten werde ergeben, daß er nicht der Vater sei (aA. BGH, FamRZ 1991,426). 3. Einem dahingehenden Beweisantritt ist auch dann nicht nachzugehen, wenn die Vernehmung von Zeugen nicht einmal ansatzweise konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer anderweitigen Abstammung des Kindes ergeben hat.«
DRsp IV(418)266b-d FamRZ 1993, 106 NJW-RR 1993, 453 OLGZ 1993, 322 [...]