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1. Der Wunsch, die Fortführung eines Adelsnamens zu sichern, sowie geschäftliche Interessen, können Neben-, aber nicht Hauptzweck der Erwachsenenadoption sein. Die gemäß § 1761 Abs. 1 BGB geforderte sittliche Rechtfertigung fehlt auch dann, wenn lediglich der bloße Wunsch besteht, ein Familienband herzustellen. 2. Da eine Erwachsenenadoption in der Regel auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt ist, die auch durch wiederholte Besuche, durch Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrechterhalten werden kann, müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen des unbestimmten Rechtsbegriffes ' sittlich gerechtfertigt ' des § 1761 Abs. 1 BGB mit besonderer Sorgfalt geprüft werden, § 12 FGG.
EzFamR BGB § 1767 Nr. 1 FamRZ 1993, 236 NJW-RR 1993, 456 [...]
1. Befindet sich ein Kind in Familienpflege und ist ein Herausgabeverlangen eines Elternteils gescheitert, so ist auf den Fall eines Streites über das Umgangsrecht zwischen Elternteil und Pflegefamilie § 1634 BGB anzuwenden. 2. Ob dem Elternteil ein Umgangsrecht zusteht, ist allein nach Kriterien des Kindeswohls zu entscheiden (hier zu Lasten des Elternteils, da dieser das Kind schon einmal entführt und im übrigen das Umgangsrecht über Jahre hinweg nur sporadisch ausgeübt hatte, so daß zu keinem Zeitpunkt eine gewachsene und tragbare Eltern-Kind-Beziehung hatte entstehen können).
DAVorm 1993, 464 EzFamR BGB § 1634 Nr. 5 EzFamR aktuell 1993, 93 NJW-RR 1993, 329 [...]