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A. Leistungen aus einem von beiden Elternteilen gefütterten Ausbildungsfonds mindern den Barunterhaltsbedarf des Kindes unmittelbar. Dabei kommt es weder auf die Beitragsanteile der Eltern noch auf die rechtliche Konstruktion (etwa ob dem Kind ein eigenes Forderungsrecht gegen Fonds zusteht) an. B. Der Barunterhaltsbedarf eines Kind vermindert sich, wenn ihm von dritter Seite ein Internatsaufenthalt finanziert wird. Die Bemessung des Barunterhaltsbedarfs erfolgt dann nach den Umständen des Falles (hier: Festsetzung in Höhe der Hälfte der Bedarfssätze der einschlägigen Tabellen).
FamRZ 1993, 98 LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 18 LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 34 [...]
a. Ist den Eltern die Personensorge zuvor vom Vormundschaftsgericht nach § 1666 BGB entzogen worden, so ist für die Regelung des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem ehelichen Kind das Familiengericht zuständig. b. Ist jedoch das Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB noch nicht abgeschlossen, weil wie hier den Eltern die gesamte elterliche Sorge durch einstweilige Anordnung entzogen wurde, so ist bis zum Abschluß des Verfahrens in der Hauptsache das Vormundschaftsgericht und nicht das Familiengericht für die Umgangsregelung zuständig.
FamRZ 1993, 228 MDR 1993, 352 NJW-RR 1993, 328 OLGZ 1993, 129 [...]