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1. Der Wunsch, die Fortführung eines Adelsnamens zu sichern, sowie geschäftliche Interessen, können Neben-, aber nicht Hauptzweck der Erwachsenenadoption sein. Die gemäß § 1761 Abs. 1 BGB geforderte sittliche Rechtfertigung fehlt auch dann, wenn lediglich der bloße Wunsch besteht, ein Familienband herzustellen. 2. Da eine Erwachsenenadoption in der Regel auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt ist, die auch durch wiederholte Besuche, durch Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrechterhalten werden kann, müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen des unbestimmten Rechtsbegriffes ' sittlich gerechtfertigt ' des § 1761 Abs. 1 BGB mit besonderer Sorgfalt geprüft werden, § 12 FGG.
EzFamR BGB § 1767 Nr. 1 FamRZ 1993, 236 NJW-RR 1993, 456 [...]
Ein vor dem 1.7.1970 erklärtes Vaterschaftsanerkenntnis hatte nur die Wirkung, daß der Mann sich nicht darauf berufen konnte, ein anderer habe der Mutter innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt. Hingegen galten das uneheliche Kind und sein Vater nicht als verwandt. Seit Inkrafttreten des NEG vom 19.8.1969 ist ein Mann, der seine Vaterschaft anerkannt hat, auch rechtlich als Vater des Kindes anzusehen. Zugleich mit der Neuregelung eröffnet der Gesetzgeber die Möglichkeit, das Anerkenntnis innerhalb bestimmter Fristen anzufechten. Für die Anfechtung vor dem 1.7.1970 erklärter Anerkenntnisse wurde keine Frist eingeführt, so daß eine derartige Anfechtung nicht fristgebunden ist. Wird eine Person, die als Vater in Betracht kommt, im Rahmen des Anfechtungsverfahrens angehört oder untersucht, so wird sie dadurch nicht am Verfahren, sondern nur an einem Zwischenverfahren beteiligt. Ihr entstandene Kosten können daher nicht dem Kind auferlegt werden.
BayObLGZ 1992, 11 DAVorm 1992, 526 FamRZ 1992, 984 NJW-RR 1992, 776 [...]