Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Aktuelle Suchergebnisse 1 - 8 von 8 .
Sortieren nach   

A. Im Rahmen von § 1634 Abs. 3 BGB kann der nichteheliche Vater Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen. B. a. Nach § 1711 Abs.3 BGB kann der nichteheliche Vater im Rahmen von § 1634 Abs.3 BGB Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen. b. Sinn und Zweck von § 1711 Abs.3 BGB ist es, dem nichtehelichen Vater auch dann ein Auskunftsrecht zu geben, sich über die Entwicklung des Kindes zu unterrichten, wenn dieses sowohl einen persönlichen als auch einen brieflichen Kontakt zu ihm ablehnt. Deshalb ist auch eine Auskunft der personensorgeberechtigten Mutter an den nichtehelichen Vater mit dem Wohl des Kindes vereinbar, wenn das hier 17-jährige Kind jeden Kontakt mit dem Vater ablehnt. c. Verlangt der nichteheliche Vater die Auskunft lediglich zu seiner eigenen Unterrichtung, so entfällt dadurch nicht sein berechtigtes Interesse, wenn er sich früher auch nicht um das Kind gekümmert hat. d. § 1711 Abs.3 BGB gibt vom Umfang her auch eine gesetzliche Grundlage für die Weitergabe eines im Besitz des Personensorgeberechtigten befindlichen Bildes entgegen dem Willen des Kindes. Ein solcher Anspruch richtet sich gegen die personensorgeberechtigte Mutter. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, bei einem fast volljährigen Jugendlichen gegen dessen Willen neue Lichtbilder anfertigen zu lassen.

BayObLG (1Z BR 93/92) | Datum: 07.12.1992

BayObLGZ 1992, 361 DAVorm 1993, 735 EzFamR BGB § 1711 Nr. 1 EzFamR aktuell 1993, 118 FamRZ 1993, 1487-1489 FuR 1993, 230 MDR 1993, 655-656 MDR 1993, 655 NJW 1993, 1081 [...]

1. Die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs kann grob unbillig sein, wenn der Ausgleichsverpflichtete deshalb Sozialhilfe in Anspruch nehmen muß, insbesondere auch wenn er nicht mehr in der Lage ist, den Verlust von Rentenanwartschaften künftig noch auszugleichen. 2. Das bloße Wiederaufleben einer Geschiedenenwitwenrente der Ausgleichsberechtigten aus einer früheren Ehe führt nicht ohne weitere Umstände zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Parteien. 3. Der Verzicht auf Rechtsmittel und Anschlußrechtsmittel durch einen Ehegatten bedeutet keinen Verzicht auf die Anschlußbeschwerde nach dem Rentenversicherungsträger. 4. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anschlußbeschwerde ist nur gegeben, wenn der Rentenversicherungsträger die Versorgungsausgleichsentscheidung nur teilweise angefochten hat, weil bei der vollständigen Anfechtung durch den Rentenversicherungsträger eine umfassende Überprüfung der Entscheidung erfolgt. 5. Wurde die Versorgungsanwartschaft eines Ehegatten nach dem neuen Rentenrecht, das seit dem 01.01.1992 gilt, festgestellt, kann die Umrechnung eines Barwertes in Rentenanwartschaften nicht mehr nach den Zahlen der Rechengrößenbekanntmachung zu § 1304c RVO erfolgen. Liegt das Ende der Ehezeit vor dem 01.01.1992 sind die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ermittelten Rechengrößen (vgl. FamRZ 1992, 282, 283) heran zu ziehen.

OLG München (12 UF 896/92) | Datum: 14.12.1992

Im Einvernehmen mit den Parteien und der Verfahrehsbeteiligten hat der Senat eine mündliche Verhandlung über die Rechtsmittel der Verfahrensbeteiligten und des Antragsgegners für entbehrlich gehalten § 53 b Abs. 1 FGG [...]

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 8 von 8 .