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a. Ist den Eltern die Personensorge zuvor vom Vormundschaftsgericht nach § 1666 BGB entzogen worden, so ist für die Regelung des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem ehelichen Kind das Familiengericht zuständig. b. Ist jedoch das Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB noch nicht abgeschlossen, weil wie hier den Eltern die gesamte elterliche Sorge durch einstweilige Anordnung entzogen wurde, so ist bis zum Abschluß des Verfahrens in der Hauptsache das Vormundschaftsgericht und nicht das Familiengericht für die Umgangsregelung zuständig.
FamRZ 1993, 228 MDR 1993, 352 NJW-RR 1993, 328 OLGZ 1993, 129 [...]
1. Befindet sich ein Kind in Familienpflege und ist ein Herausgabeverlangen eines Elternteils gescheitert, so ist auf den Fall eines Streites über das Umgangsrecht zwischen Elternteil und Pflegefamilie § 1634 BGB anzuwenden. 2. Ob dem Elternteil ein Umgangsrecht zusteht, ist allein nach Kriterien des Kindeswohls zu entscheiden (hier zu Lasten des Elternteils, da dieser das Kind schon einmal entführt und im übrigen das Umgangsrecht über Jahre hinweg nur sporadisch ausgeübt hatte, so daß zu keinem Zeitpunkt eine gewachsene und tragbare Eltern-Kind-Beziehung hatte entstehen können).
DAVorm 1993, 464 EzFamR BGB § 1634 Nr. 5 EzFamR aktuell 1993, 93 NJW-RR 1993, 329 [...]