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Wurde der Unterhalt bereits durch ein Gericht der ehemaligen DDR tituliert, ist im Falle eines Abänderungsbegehrens die Abänderungsklage gem. § 323 ZPO der zutreffende Rechtsbehelf (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 1990, 426, 427). Dies gilt auch dann, wenn das angegriffene Unterhaltsurteil nicht zwischen den unterhaltsberechtigten Kindern und dem unterhaltsverpflichteten Vater, sondern zwischen den Eltern der Kinder ergangen ist. Wird der erhöhte Unterhalt für die Zeit nach dem am 03.10.1990 erfolgten Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland begehrt, ist auf das Erhöhungsverlangen das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Wurde in der früheren DDR zwischen dem barunterhaltspflichtigen Elternteil und dem gesetzlichen Vertreter der unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder eine Abfindungsvereinbarung geschlossen, wird hierdurch nicht wirksam auf Unterhalt für die Kinder für die Zukunft verzichtet, da sowohl gem. den §§ 25 Abs. I, 21 Abs. 1 FGB vom 20.12.1965 als auch gem. § 1614 Abs. 1 BGB auf den Anspruch auf Kindesunterhalt für die Zukunft - auch im Fall der Zahlung einer Abfindung - nicht verzichtet werden kann. Der Unterhaltsbedarf der in den neuen Bundesländern lebenden Kinder bestimmt sich für die Zeit nach dem Beitritt nach den jeweils gültigen Tabellensätzen für den in den alten Bundesländern wohnhaften Unterhaltsverpflichteten. Ein Abschlag wegen angeblich geringerer Lebenshaltungskosten gegenüber dem Bedarf eines in den alten Bundesländern lebenden Kindes ist nicht gerechtfertigt. Die von dem Unterhaltsverpflichteten geleistete Zahlung aufgrund der Abfindungsvereinbarung ist zunächst auf die Unterhaltsrückstände zu verrechnen. Der zum Beitrittszeitpunkt verbleibende Restbetrag ist in Höhe von 2.000,00 DM (Ost) je Kind im Verhältnis 1/1 und hinsichtlich des Restbetrages je Kind im Verhältnis 1/2 umzurechnen. Ein nach der Verrechnung verbleibender Restbetrag stellt eine Vorauszahlung für den folgenden Unterhaltszeitraum dar.

AG Weilburg (2 F 82/92) | Datum: 04.09.1992

FamRZ 1993, 1354 [...]

1. Die Erledigung eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt grundsätzlich ein, wenn durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, der Verfahrensgegenstand wegfällt. 2. Die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts betreffend eine vorläufige öffentlich-rechtliche Unterbringung verliert ihre Wirkung und wird von selbst gegenstandslos mit dem Wirksamwerden der Endentscheidung, die die endgültige Unterbringung des Betroffenen anordnet. Sie wird auch dadurch gegenstandslos, daß die in ihr bestimmte Unterbringungsdauer abläuft. 3. Wird während eines Beschwerdeverfahrens gegen die einstweilige Anordnung die Hauptsache erledigt, kann das Hauptsacheverfahren zulässigerweise nicht mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme fortgesetzt werden, weil dafür im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jedenfalls dann keine gesetzliche Grundlage besteht, wenn die Freiheitsentziehung auf einer richterlichen Entscheidung beruht. 4. Beschränkt der Beschwerdeführer nach Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren seine Beschwerde nicht auf die Kostenfrage, so ist die Beschwerde in vollem Umfang als unzulässig zu verwerfen. 5. Ist aus diesem Grund vom Landgericht die Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung als unzulässig verworfen worden und beschränkt der Betroffene im Verfahren der weiteren Beschwerde seine Beschwerde nunmehr auf die Kostenfrage, ist auch die weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da nach § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG die Anfechtung einer Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, § 29 Abs. 4 FGG. 6. Ist nach Erledigung der Hauptsache im Rahmen einer landesrechtlichen Unterbringungsanordnung über die Erstattung der dem Betroffenen entstandenen außergerichtlichen Kosten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu befinden, ist bei der Billigkeitsabwägung die

KG (1 W 4144/92) | Datum: 01.09.1992

ebenso OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12.8.1994, Az.: 11 Wx 48/94, BtPrax 1994, 213 ; KG, Beschluß vom 10.9.1992, Az.: 1 W XX B 3114/92, BtPrax 1993, 33 ; BayObLG, Beschluß vom 18.2.1993, Az.: 3Z BR 127/92, FamRZ 1993, [...]

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