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1. Haben die Parteien im Rahmen eines Vergleiches die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO vorgesehen und darüberhinaus auf die Begründung des Kostenbeschlusses verzichtet, so liegt in diesem Verzicht die stillschweigende Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts. 2. Der Verzicht auf die für die Nachprüfbarkeit unerläßliche Begründung macht den Abschluß des Rechtsstreits in dieser Instanz deutlich.
Vergleiche zu diesem Problem auch Baumbach/Lauterbach, § 514, Randnummer 2f. NJW-RR 1993, 827 [...]
In besonderen Eilfällen ist eine zivilrechtliche Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 1846, 1906 BGB auch außerhalb eines anhängigen Betreuungssverfahrens ohne vorherige Betreuerbestellung zulässig, auch in direktem Anschluß an eine öffentlich-rechtliche Unterbringung des Betroffenen.
BtPrax 1992, 107 DAVorm 1992, 1366 FamRZ 1993, 476 MDR 1992, 1155 NJW 1992, 2974 [...]