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Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit einer ihrer Mutter unterhaltspflichtigen, verheirateten Frau ist von dem gesamten Familieneinkommen auszugehen und sodann zu errechnen, welche Quote des Familieneinkommens nach Abzug der Selbstbehalte beider Ehegatten nach Maßgabe ihres eigenen Einkommens auf die Unterhaltspflichtige entfällt.
Ammerkung Fischer, FamRZ 1993, 732 FamRZ 1993, 732 LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 11 [...]
Der Barunterhaltsbedarf eines Kindes geschiedener oder getrenntlebender Eltern bestimmt sich jedenfalls dann nach den Einkommensverhältnissen - allein - des barunterhaltspflichtigen Elternteils, wenn die Einkünfte der Eltern sich im mittleren Bereich halten und das Einkommen des betreuenden Elternteils (§ 1610 Abs. 3 BGB) nicht höher ist als das Einkommen des anderen. Die Orientierung an einem fiktiven, erzielbaren höheren Einkommen - zwecks Erlangung eines den Mindestunterhalt (§ 1610 Abs. 3 BGB) übersteigenden Anspruchs - kommt grundsätzlich nicht und ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn dies Treu und Glauben gebieten, so insbesondere in Fällen eines verantwortungslosen, zumindest leichtfertigen Verhaltens des Unterhaltspflichtigen.
Vgl. auch BGH - XII ZR 23/91 - vom 18.03.1992, FamRZ 1992, 1045 FamRZ 1993, 1481 [...]