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Einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB durch eine schwere Verfehlung setzt ein Verhalten des Unterhaltsberechtigten voraus, das eine tiefgreifende Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher oder persönlicher Belange des Unterhaltspflichtigen bewirkt hat. Dieses Verhalten muß einen besonders groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme erkennen lassen. Die Tatsache, daß es zu keinem Kontakt zwischen dem unterhaltsberechtigten Kind und dem unterhaltspflichtigen Vater gekommen ist, nachdem das Kind volljährig geworden ist, reicht für sich nicht aus, um eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches des Kindes nach § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB anzunehmen. Zwar hat der Unterhaltsberechtigte nach Erreichen der Volljährigkeit seine Beziehung zum Unterhaltsverpflichteten in eigener Verantwortung zu gestalten, doch bedeutet dies nicht, daß er von sich aus Kontakt zum unterhaltspflichtigen Vater aufnehmen muß, sobald er volljährig geworden ist, um nicht seines Unterhaltsanspruches teilweise oder ganz verlustig zu gehen. Vielmehr muß der Unterhaltspflichtige von sich aus versuchen, den Kontakt zu dem unterhaltsberechtigten Kind wiederherzustellen. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Verwirkung des Unterhaltsanspruches gemäß § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB trifft den Unterhaltsverpflichteten.
vgl auch OLG Bamberg NJW-RR 1994, 582 FamRZ 1993, 466 NJW-RR 1993, 1033 [...]
1. Soweit durch die Einwilligung der leiblichen Mutter nach § 1747 Abs. 2 BGB zur Adoption gemäß § 1751 Abs. 1 BGB ein Ruhen der elterlichen Sorge eingetreten und insoweit ein Vormund zu bestellen ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Jugendamtes nicht aus einer analogen Anwendung von § 87 Abs. 1 KJHG (Wohnsitz der Mutter), sondern aus einer analogen Anwendung von § 87 Abs. 3 KJHG (tatsächlicher Aufenthalt des Kindes). 2. Es würde Sinn und Zweck einer Inkognitoadoption widersprechen, wenn die Zuständigkeit des Jugendamtes als Vormund an eine Vorschrift anknüpfen würde, die die Zusammenarbeit der Familie mit dem Jugendamt im Sinne eines Familienzusammenhaltes wesentlich begünstigen soll (§ 87 Abs. 1 KJHG), durch die Inkognitoadoption gerade aber die familiären Bande zwischen Mutter und Kind gelöst werden sollen. 3. § 87 Abs. 3 KJHG ist hier auch anwendbar, obwohl sowohl die leibliche Mutter als auch das Kind ausländische Staatsangehörige sind. Seiner Anwendung steht Art. 3 MSA (Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961) nicht entgegen. Denn Art. 22 EGBGB, der die Annahme als Kind dem Recht des Staates unterstellt, dem der Annehmende angehört, verweist hier auf deutsches Recht.
Vergleiche die kritische Anmerkung hierzu von Henrich, FamRZ 1993, 235 FamRZ 1993, 234 [...]
1. Der Wunsch, die Fortführung eines Adelsnamens zu sichern, sowie geschäftliche Interessen, können Neben-, aber nicht Hauptzweck der Erwachsenenadoption sein. Die gemäß § 1761 Abs. 1 BGB geforderte sittliche Rechtfertigung fehlt auch dann, wenn lediglich der bloße Wunsch besteht, ein Familienband herzustellen. 2. Da eine Erwachsenenadoption in der Regel auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt ist, die auch durch wiederholte Besuche, durch Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrechterhalten werden kann, müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen des unbestimmten Rechtsbegriffes ' sittlich gerechtfertigt ' des § 1761 Abs. 1 BGB mit besonderer Sorgfalt geprüft werden, § 12 FGG.
EzFamR BGB § 1767 Nr. 1 FamRZ 1993, 236 NJW-RR 1993, 456 [...]