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1. Soweit durch die Einwilligung der leiblichen Mutter nach § 1747 Abs. 2 BGB zur Adoption gemäß § 1751 Abs. 1 BGB ein Ruhen der elterlichen Sorge eingetreten und insoweit ein Vormund zu bestellen ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Jugendamtes nicht aus einer analogen Anwendung von § 87 Abs. 1 KJHG (Wohnsitz der Mutter), sondern aus einer analogen Anwendung von § 87 Abs. 3 KJHG (tatsächlicher Aufenthalt des Kindes). 2. Es würde Sinn und Zweck einer Inkognitoadoption widersprechen, wenn die Zuständigkeit des Jugendamtes als Vormund an eine Vorschrift anknüpfen würde, die die Zusammenarbeit der Familie mit dem Jugendamt im Sinne eines Familienzusammenhaltes wesentlich begünstigen soll (§ 87 Abs. 1 KJHG), durch die Inkognitoadoption gerade aber die familiären Bande zwischen Mutter und Kind gelöst werden sollen. 3. § 87 Abs. 3 KJHG ist hier auch anwendbar, obwohl sowohl die leibliche Mutter als auch das Kind ausländische Staatsangehörige sind. Seiner Anwendung steht Art. 3 MSA (Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961) nicht entgegen. Denn Art. 22 EGBGB, der die Annahme als Kind dem Recht des Staates unterstellt, dem der Annehmende angehört, verweist hier auf deutsches Recht.
Vergleiche die kritische Anmerkung hierzu von Henrich, FamRZ 1993, 235 FamRZ 1993, 234 [...]