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Seit Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 wird die Rechengrößenbekanntmachung nicht mehr fortgeführt. Sie ist durch die Sozialversicherungs-RechengrößenVO ersetzt worden, die jedoch keine Umrechnungsfaktoren für ein Ehezeitende vor dem 1.1.1992 bereithält. Endet die Ehezeit vor dem 1.1.1992, findet deshalb weiterhin die Rechengrößenbekanntmachung 1991 Anwendung. Für die Umrechnung einer nicht dynamischen Versorgungsanwartschaft in den Wert einer gesetzlichen Rentenanwartschaft ist das Durchschnittsentgelt der Anlage 1 SGBVI zugrunde zu legen, das im Zeitpunkt des Ehezeitendes zuletzt veröffentlicht worden ist.
a.A. OLG Celle - 18 UF 77/92 - vom 11.6.1992, FamRZ 1992, 959 FamRZ 1992, 957 [...]
Wenn der Unterhaltspflichtige den Lebensunterhalt vor der Trennung im wesentlichen durch Zuwendungen seiner Eltern und Überziehung des Bankkontos bestritten hat, erscheint es vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten nicht angemessen, den Trennungsunterhalt durch Kredite zu finanzieren. Auch die Verwertung eines Erbanteils kommt dann nicht in Betracht, wenn dies vor der Trennung nicht beabsichtigt war.
FamRZ 1993, 62, 63 LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 60 NJW 1993, 2186 [...]