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Sind die Ehegatten türkische Staatsangehörige, so hat der Ehemann nach der Scheidung der Parteien gegen die Ehefrau keinen Anspruch auf Herausgabe von Schmuckstücken, die er bzw. seine Verwandten der Ehefrau anläßlich der Hochzeit vor dem Imam geschenkt haben. Aus Art. 146 türk. ZGB läßt sich ein derartiger Anspruch des Ehemannes nicht herleiten, da diese Bestimmung nur der güterrechtliche Auseinandersetzung in Fällen betrifft, in denen der zwischen den Ehegatten vereinbarte Güterstand der Güterverbindung oder der Gütergemeinschaft einen Eigentumsübergang bewirkt hat, und hat im Fall der Scheidung die Wiederherstellung des ursprünglichen Eigentums zu Folge. Eigentumsänderungen, die aufgrund von Rechtsgeschäften unter Ehegatten stattgefunden haben, hat Art 146 türk. ZGB nicht zum Gegenstand. Aus Art 143 türk. ZGB läßt sich ein Herausgabeanspruch auf die anläßlich der Heirat geschenkten Schmuckstücke nicht herleiten, da Art 143 türk. ZGB lediglich Entschädigungsansprüche gewährt, wenn durch die Ehescheidung gegenwärtige oder zukünftige Vermögensinteressen des schuldlosen Ehegatten beeinträchtigt werden oder durch die Tatsachen ,die die Scheidung herbeigeführt haben, die persönlichen Interessen des unschuldigen Ehegatten in schwerer Weise verletzt worden sind. Letztlich kann der Herausgabeanspruch auch nicht auf Widerruf der Schenkung nach Art. 244 türk. OG gestützt werden, da Voraussetzung für den Widerruf der Schenkung wäre, daß entweder die Beklagte mit der Schenkung verbundene Auflagen nicht erfüllt hat oder die Ehefrau gegenüber dem Ehemann oder einem seiner Angehörigen die ihr obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat, wobei nicht jede unbedeutende und geringe eheliche Verfehlung ausreicht, sondern vielmehr ein besonderes Maß der Verletzung der ehelichen Pflichten erforderlich ist, was jeweils im konkreten Fall nicht festgestellt werden konnte.

LG Tübingen (3 O 476/89) | Datum: 04.02.1992

FamRZ 1992, 1437 NJW-RR 1992, 1095 [...]

1. Die Abänderung eines Prozeßvergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nur dann möglich, wenn die materiell rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese richten sich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGHZ 85, 73). 2. Lebt ein barunterhaltspflichtiger Elternteil (hier die Mutter) mit einem neuen Partner unverheiratet zusammen und versorgt ein kleines Kind (hier zwei Jahre alt) aus dieser Beziehung, so ist er nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Finanzierung des Barunterhaltes seines Kindes aus erster Ehe verpflichtet, da der neue Partner, anders als in einer Ehe, von Gesetzes wegen weder ein Sorgerecht noch eine Sorgepflicht gegenüber seinem nichtehelichen Kind hat und auch nicht aus dem Rechtsgedanken des § 1356 Abs. 2 BGB heraus die Betreuung seines Kindes zu übernehmen hat, um dem Unterhaltsverpflichteten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. 3. Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens aus dem Gesichtspunkt der Haushaltsführung in der neuen Beziehung setzt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des neuen Partners voraus. A. Lebt eine geschiedene Frau mit einem neuen Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und hat sie aus dieser Verbindung ein Kleinkind, welches sie versorgt, so ist sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet, um eine Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind aus der geschiedenen Ehe zu erfüllen. B. Von einer Mutter, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft ein Kleinkind betreut, kann grundsätzlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Befriedigung der Barunterhaltsansprüche eines weiteren minderjährigen Kindes aus einer früheren Ehe nicht erwartet werden.

OLG Frankfurt/Main (4 UF 118/91) | Datum: 12.02.1992

B. Aber: Vorrang der Unterhaltsinteressen minderjähriger unverheirateter Kinder vor den Belangen des Lebensgefährten (zum fiktiven Einkommen) OLG Köln, FamRZ 1981, 488. Zur Anrechnung fiktiven Einkommens in diesem Fall [...]

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