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1. Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB ist nicht davon abhängig, daß die Krankheit sich erst während der Ehe gebildet hat oder ausgebrochen ist. 2. Die Bedarfsbestimmung nach den ehelichen Lebensverhältnissen gilt auch für den Krankheitsunterhalt. Soweit die ehelichen Lebensverhältnisse durch krankheitsbedingten Mehrbedarf geprägt waren, kann dieser durch nunmehr nachehelich gezahltes Pflegegeld nach § 69 BSHG abgedeckt sein. 3. Mehrbedarf, der erst nach Scheidung der Ehe durch das Fortschreiten der Krankheit (hier multiple Sklerose) entsteht, kann nur insoweit berücksichtigt werden, als es im Rahmen der beiderseitigen Lebensverhältnisse angemessen ist. 4. Der den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende Unterhaltsanspruch kann gemäß § 1579 Nr. 7 BGB zeitlich befristet werden, wenn der krankheitsbedingt auf Dauer bestehende Bedarf, der allein in der Person des Berechtigten angelegt ist, jedes für den durchschnittlichen Bürger vorstellbare Maß übersteigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Berechtigte keinerlei ehebedingte Nachteile erlitten hat. 5. Bei einer Ehezeit von acht Jahren und zehn Monaten bis zur Zustellung des Scheidungsantrags und der Scheidung im Dezember 1985 erscheint eine Befristung des Unterhaltsanspruchs bis zum 31.12.1994 angemessen. 6. Die Geltendmachung eines nachehelich entstandenen Mehrbedarfs (vergleiche oben Ziffer 3) ist nach § 1579 Nr. 6 BGB ausgeschlossen, wenn der Berechtigte die Anfrage des Pflichtigen, ob Pflegegeld gezahlt werde, wahrheitswidrig verneint hat.

OLG Oldenburg (12 UF 150/90) | Datum: 12.03.1991

Die Berechtigte war zum Zeitpunkt der Eheschließung an Multipler Sklerose erkrankt, was ihr bekannt war, sie war noch zu Beginn der Ehe erwerbstätig und bezieht seitdem aufgrund ihrer Erkrankung eine [...]

1. Der 'gewöhnliche Aufenthalt' im Sinne des Art. 1 MSA ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt eines Minderjährigen, der Schwerpunkt seiner sozialen Bindungen, insbesondere in familiärer und in schulischer beziehungsweise in beruflicher Hinsicht. Der Begriff ist damit tatsächlich geprägt, nicht rechtlich. 2. Ein - auch längerer - Ferienaufenthalt hat auf den gewöhnlichen Aufenthalt keinen Einfluß. 3. Ein durch die Tendenz des Kindes zur Mutter bereits in Frage gestellter gewöhnlicher Aufenthalt beim sorgeberechtigten Vater im Ausland (hier Schweiz) kann beim Eintreten eines vom ernstlichen Willen des (hier dreizehnjährigrn) Kindes getragenen Ortswechsels durch Begründung neuen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland ersetzt und verdrängt werden, wobei dies auch gegen den Willen des Sorgeberechtigten möglich ist. 4. In Fällen der vorliegenden Art. ist jedoch - ähnlich wie in Fällen der sogenannten Kindesentführung durch den nichtsorgeberechtigten Elternteil - stets ein strenger Maßstab anzulegen, da der Richter den gesetzwidrig oder treuwidrig hergestellten Zustand grundsätzlich nicht sanktionieren darf. 5. Eine Sorgerechtsentscheidung eines schweizerischen Gerichts stellt kein Gewaltverhältnis nach Art. 3 MSA dar.

OLG Hamm (4 UF 8/91) | Datum: 16.05.1991

Das Gericht hat im vorliegenden Fall die Zuständigkeit der deutschen Gerichte als gegeben erachtet, über den von der Kindesmutter gestellten Abänderungsantrag zu entscheiden, und die Sache an das Familiengericht [...]

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