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b. »Die testamentarische Verfügung eines Erblassers, durch die er einen Abkömmling als Erben eingesetzt hat, stellt einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für eine ergänzende Testamentsauslegung im Hinblick auf eine Ersatzerbenberufung des Ehegatten des verstorbenen Abkömmlings dar. c. Dabei ist auf den hypothetischen Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments auch dann abzustellen, wenn seine letztwillige Verfügung die in einem bindenden gemeinschaftlichen Testament enthaltene lediglich wiederholt, sofern die Auslegung des gemeinschaftlichen Testamentes nicht zur Annahme einer anderweitigen bindenden Ersatzerbenberufung führt.«
DRsp I(174)255b FamRZ 1991, 1483 JMBl NRW 1992, 19 NJW-RR 1991, 1349 OLGZ 1992, 23 [...]
Ein Rechtsanwalt verstößt gegen seine Sorgfaltspflicht, wenn er keine Maßnahmen zur Sicherung der Vollstreckbarkeit eines Zugewinnausgleichsanspruchs seines Mandanten ergreift, obwohl er konkrete Hinweise auf eine insoweit bestehende Vereitelungsabsicht des anderen Ehegatten hat.
FamRZ 1992, 430 LSK-FamR/Hülsmann, § 1389 BGB LS 12 NJW-RR 1992, 1410 [...]