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a. Der Alleineigentümer eines Hausgrundstücks, das die Ehegatten während intakter Ehe bewohnt haben, hat einen Vergütungsanspruch gegen den anderen Ehegatten, wenn dieser bei Trennung der Parteien im Haus verbleibt, während der Hauseigentümer auszieht und wenn weder eine gerichtliche Zuweisung stattgefunden hat, noch sich die Eheleute über die Wohnungsnutzung geeinigt haben. b. Ob als Anspruchsgrundlage eines solchen Zahlungsanspruchs im Falle des LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 86 a eine Analogie zu § 1361b Abs. 2 BGB oder zu § 745 Abs. 2 BGB in Betracht kommt, oder ob der Anspruch aus § 812 BGB oder aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis herzuleiten ist - unter Aufgabe der früheren Wertung des BGH, daß ein Besitzrecht bis zur Scheidung bestehe -, kann vorliegend offenbeiben, da ein Anspruch in jedem Fall zu bejahen ist, dies auch unter der Einschränkung, daß er - bei analoger Anwendung der §§ 1361b und 745 Abs. 1 BGB - der Billigkeit entsprechen muß.
FamRZ 1992, 440 LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 86 NJW-RR 1992, 1348 [...]
a. Aufgrund seiner besonderen Erfahrung und Sachkunde hat das Jugendamt in Sorgerechtsverfahren nach §§ 1671, 1672 BGB zum einen die Eltern zu beraten und zum anderen das Familiengericht bei allen Maßnahmen, welche die Sorge für die Person von Kindern betreffen, zu unterstützen und in den entsprechenden gerichtlichen Verfahren mitzuwirken (Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 1 KJHG). b. Den Sachverhalt zu ermitteln ist die Aufgabe des Gerichts. Es darf nur ausnahmsweise und in engen Grenzen sich der Hilfe Dritter - hier des Jugendamtes - bedienen.
DAVorm 1991, 1075 DAVorm 1992, 526 (LS) FamRZ 1992, 206 [...]