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Umdeutung eines formnichtigen gemeinschaftlichen Testaments in Einzeltestament. Ob eine Verfügung eindeutig ist und daher nicht auslegungsfähig oder unklar und damit auslegungsbedürftig ist, unterliegt als Rechtsfrage der Nachprüfung des Gerichtes der weiteren Beschwerde. Eine Umdeutung (§ 140 BGB) der mangels Unterschrift des Ehemannes als gemeinschaftliches Testament unwirksamen letztwilligen Verfügung (§ 2267 Satz 1 BGB; Palandt-Edenhofer, BGB, 50. Aufl., § 2267 Rdn. 2) vom 20.7.1987 in ein Einzeltestament der Erblasserin hat das LG abgelehnt. Es ist davon ausgegangen, daß die Urkunde der gesetzlichen Form eines privatschriftlichen Testaments entspricht, insbesondere von der Erblasserin eigenhändig i.S. von § 2247 Abs. 1 BGB unterzeichnet worden ist. Hierfür genügt es, wenn die Unterschrift sich in einem solchen räumlichen Verhältnis und Zusammenhang mit dem Text befindet, daß sie die Erklärung nach der Verkehrsauffassung als abgeschlossen deckt. Diesen Voraussetzungen entspricht die auf der Rückseite des Blattes angebrachte Unterschrift der Erblasserin, die durch den Hinweis am unteren Ende der Vorderseite mit dem Text verbunden ist (vgl. BayObLG, FamRZ 1986, 728, 730 m.weit.Nachw.). Der von der Erblasserin eigenhändig geschriebene und unterzeichnete Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments könnte auf dem Weg über eine Umdeutung gem. § 140 BGB als Einzeltestament aufrechterhalten werden, wenn es der Wille der Erblasserin gewesen wäre, daß ihre Verfügung unabhängig vom Beitritt ihres Ehemannes gelten sollten (Palandt-Edenhofer, aaO., § 2267 Rdn. 4). Maßgebend ist der Wille der Erblasserin, der auch hier nach den Grundsätzen der Testamentsauslegung zu erforschen ist (BGH, NJW-RR 1987, 1410). Um als wirksame letztwillige Verfügung gelten zu können, muß die niedergelegte Erklärung auf einem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruhen. Daher muß außer Zweifel stehen, daß der Erblasser die Urkunde als seine rechtsverbindliche
DRsp I(174)263Nr.4b FamRZ 1992, 353 NJW-RR 1992, 332, 333 [...]
a. Eine Vereinbarung, von Unterhaltsforderungen dem anderen gegenüber abzusehen, ist gemäß § 1614 Abs. 1 BGB als nichtig anzusehen und deshalb unbeachtlich. Denn ein »pactum de non petendo« dieses Inhalts würde nichts anderes bewirken als den in der genannten Vorschrift gerade verbotenen Unterhaltsverzicht. Zwar ist es grundsätzlich möglich, den konkreten Inhalt einer gesetzlichen Unterhaltspflicht unter Getrenntlebenden auch unter Einbeziehung Dritter vertraglich zu regeln. Eine völlige Freistellung des gesetzlich Unterhaltspflichtigen im Wege der befreienden Schuldübernahme durch einen Dritten ist aber dort ausgeschlossen, wo der Verzicht auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach § 1614 BGB unzulässig ist. b. Eine Vereinbarung mit dem Inhalt, daß die Unterhaltsgläubigerin vom Schuldner keinen Unterhalt verlangen darf, kann deshalb eine rechtliche Wirkung zwischen den Parteien jedenfalls dann nicht entfalten, wenn der nach der Vereinbarung an die Stelle des gesetzlich Verpflichteten getretene Dritte (hier: die Eltern des Verpflichteten) tatsächlich keine Unterhaltsleistungen erbringt und deshalb die Unterhaltsbedürftigkeit fortbesteht.
FamRZ 1992, 316, 317 LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 109 NJW-RR 1992, 1094 [...]
Eine Vereinbarung eines in Deutschland lebenden türkischen Ehemannes mit seiner ihm nachgereisten türkischen Ehefrau, in welcher letztere sich verpflichtet hat, von Unterhaltsansprüchen gegenüber ihrem Ehemann abzusehen, da sie von dessen Eltern unterhalten werde, ist jedenfalls dann gemäß § 1614 Abs. 1 BGB i.V.m. § 134 BGB als nichtig anzusehen, wenn die nach der Übereinkunft an die Stelle des Unterhaltspflichtigen getretenen Dritten (die Eltern des Ehemannes) tatsächlich keine Unterhaltsleistungen erbringen. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Unterhaltsverzicht nach türkischem Recht zulässig wäre.
LSK-FamR/Hannemann, § 1614 BGB LS 11 NJW-RR 1992, 1094 [...]