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1. Nach dem Tod des Vaters ist die Vaterschaft auf Antrag des Kindes vom Vormundschaftsgericht festzustellen. Die Würdigung der Beweismittel liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und kann vom Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der weiteren Beschwerde (§ 27 FGG) nur dahin überprüft werden, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG) und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (§ 25 FGG), ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind. 2. Die Verpflichtung des Beschwerdegerichts, seine Entscheidung mit Gründen zu versehen (§ 25 FGG), gebietet es nicht, auf alle möglicherweise in Betracht kommenden, tatsächlich oder rechtlich aber unerheblichen Umstände ausdrücklich einzugehen. Es genügt, wenn die Entscheidung ihre Grundlage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so klar und vollständig wiedergibt, daß die richtige Anwendung des Gesetzes auf den vorliegenden Sachverhalt nachgeprüft werden kann. 3. Die Belehrung eines Zeugen über ein Zeugnisverweigerungsrecht schreibt das Gesetz (§ 383 Abs. 2 ZPO) nur für ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vor., nicht für ein solches nach § 384 ZPO. Es stellt daher keine Gesetzesverletzung dar, wenn ein Zeuge über dieses Zeugnisverweigerungsrecht nicht belehrt worden ist.

BayObLG (BReg 3Z 167/91) | Datum: 31.10.1991

DAVorm 1992, 983 [...]

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