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»Zum äußeren und inneren Tatbestand einer Vergewaltigung.« redaktionelle Leitsätze: 1. Als Gewaltanwendung kommt auch ein 'Schubsen' in Betracht, mit dem der Täter sein Opfer auf einem Sofa in die Rückenlage versetzt. 2. Zwar erfordert Gewaltanwendung nicht unbedingt einen größeren Kraftaufwand; es muß sich aber um eine nicht ganz unerhebliche, gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung handeln, die von diesem als körperlicher Zwang empfunden wird. 3. Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Taterfolg muß eine zweckbestimmte Verknüpfung festgestellt werden; die Gewaltanwendung muß - nach dem Willen des Täters - der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs und seiner Durchführung tatsächlich dienen, wozu ist erforderlich ist, daß die Einwirkung objektiv geeignet erscheint, das Opfer dem Verlangen des Täters gefügig zu machen. 4. Hat wenige Wochen vor der Tat einverständlicher sexueller Kontakt zwischen dem Opfer und dem Täter stattgefunden, die Frau den Besuch des Täters bei sich gewünscht und sich in der Tatsituation nur leicht bekleidet neben ihn gesetzt und ist sie Annäherungsversuchen allein mit den Worten entgegengetreten, er solle sie in Frieden lassen, so ist zumindest erörterungsbedürftig, warum der Angeklagte trotzdem erkannt haben soll, daß das Opfer dieses Mal sexuellen Kontakt ernsthaft ablehnte, und ob nicht ein Irrtum des Angeklagten über diesen Tatumstand (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) in Betracht kommt.

BGH (4 StR 553/90) | Datum: 28.02.1991

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und [...]

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