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Grundlage für die Entziehung der gesamten Personensorge oder von Teilen der Personensorge ist § 1666 Abs. 1 BGB. Demgegenüber kann ein Entzug der Vermögenssorge nur aufgrund von § 1666 Abs. 3 oder § 1667 Abs. 5 BGB entzogen werden. Ob solche Tatsachen vorliegen, die ein Eingreifen gem. § 1666 Abs. 1 BGB entscheiden und rechtfertigen, kann glaubhaft gemacht werden; eine volle Beweisführung ist nicht erforderlich. Dabei ist es dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen, ob und in welchem Umfang es selbständig Ermittlungen durchführt.
Vgl. dazu auch: BayObLG, FamRZ 1989, 421 . FamRZ 1990, 1012 NJW 1990, 1857 [...]
a. Ordnet das Vormundschaftsgericht die Untersuchung des Kindes durch einen Sachverständigen zur Beurteilung der Persönlichkeit des Kindes an, so ist diese Anordnung erforderlich, um eine Gefährdung des geistigen oder seelischen Wohls des Kindes abzuwenden, wenn sich die Eltern gegenüber allen Vorschlägen zur Untersuchung und Behandlung des Kindes ablehnend verhalten haben. b. Ist zur Vorbereitung dieses Gutachtens erforderlich, daß das Kind für die Höchstdauer von sechs Wochen in der für seine Begutachtung ausgewählten jugendpsychiatrischen Klinik unterzubringen ist, so steht § 1666 a BGB dieser Maßnahme nicht entgegen.
Wie LS 32 a: KG, FamRZ 1970, 491 und KG, FamRZ 1972, 646. FamRZ 1991, 214 NJW-RR 1991, 777 [...]
a. Der Herausgabeanspruch nach § 1632 Abs. 1 BGB verlangt, daß das Kind dem Elternteil, welcher es herausverlangt, widerrechtlich vorenthalten wird. Diese Widerrechtlichkeit ist zu verneinen, wenn das Herausgabeverlangen einen Mißbrauch der elterlichen Sorge darstellen würde, der unter § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt. b. Bei der Entscheidung zwischen der Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB und dem Herausgabanspruch nach § 1632 Abs. 1 BGB muß das Wohl des Kindes berücksichtigt werden. c. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Bestandteil der Personensorge. Wird einem Elternteil dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht wirksam entzogen, so steht ihm auch kein Herausgabeanspruch aus § 1632 Abs. 1 BGB zu. d. Maßnahmen auf Grund des § 1666 Abs. 1 BGB darf das Vormundschaftsgericht auch als vorläufige Anordnung erlassen, wenn zum Schutz des Kindes ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht und bis zu einer endgültigen Entscheidung nicht zugewartet werden kann.
Zu LS 7 b vgl. noch OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 601 . FamRZ 1990, 1379 [...]