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»a. Die Anordnung einer vorläufigen Unterbringung durch das Vormundschaftsgericht nach § 1846 BGB deckt nicht eine ärztliche Behandlung des Betroffenen gegen dessen Willen. Eine solche ist vor der Bestellung eines Pflegers nur möglich, wenn der Betroffene für diesen Bereich geschäftsunfähig ist und das Vormundschaftsgericht eine konkret zu bezeichnende ärztliche Maßnahme zuläßt.« b. Vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen nach § 1846 BGB können nur so lange Bestand haben, bis ein Pfleger die erforderlichen Maßnahmen treffen kann.«
BayObLGZ 1990, 46 DRsp I(169)148a-b FamRZ 1990, 1154 NJW-RR 1991, 774 [...]
Die Vorschrift des § 1631 a BGB stellt einen besonderen Eingriffstatbestand für vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen hinsichtlich der Ausbildung minderjähriger ehelicher Kinder dar. Insoweit kommt § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zur Anwendung.
Ebenso: BayObLG, DRsp I (167) 286 d-e = FamRZ 1982, 634 . FamRZ 1991, 102 NJW-RR 1991, 329 [...]
a. Ordnet das Vormundschaftsgericht die Untersuchung des Kindes durch einen Sachverständigen zur Beurteilung der Persönlichkeit des Kindes an, so ist diese Anordnung erforderlich, um eine Gefährdung des geistigen oder seelischen Wohls des Kindes abzuwenden, wenn sich die Eltern gegenüber allen Vorschlägen zur Untersuchung und Behandlung des Kindes ablehnend verhalten haben. b. Ist zur Vorbereitung dieses Gutachtens erforderlich, daß das Kind für die Höchstdauer von sechs Wochen in der für seine Begutachtung ausgewählten jugendpsychiatrischen Klinik unterzubringen ist, so steht § 1666 a BGB dieser Maßnahme nicht entgegen.
Wie LS 32 a: KG, FamRZ 1970, 491 und KG, FamRZ 1972, 646. FamRZ 1991, 214 NJW-RR 1991, 777 [...]