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a. Ordnet das Vormundschaftsgericht die Untersuchung des Kindes durch einen Sachverständigen zur Beurteilung der Persönlichkeit des Kindes an, so ist diese Anordnung erforderlich, um eine Gefährdung des geistigen oder seelischen Wohls des Kindes abzuwenden, wenn sich die Eltern gegenüber allen Vorschlägen zur Untersuchung und Behandlung des Kindes ablehnend verhalten haben. b. Ist zur Vorbereitung dieses Gutachtens erforderlich, daß das Kind für die Höchstdauer von sechs Wochen in der für seine Begutachtung ausgewählten jugendpsychiatrischen Klinik unterzubringen ist, so steht § 1666 a BGB dieser Maßnahme nicht entgegen.
Wie LS 32 a: KG, FamRZ 1970, 491 und KG, FamRZ 1972, 646. FamRZ 1991, 214 NJW-RR 1991, 777 [...]
Streitig war, ob zu dem Kind der Lebensgefährtin, das mit dieser zusammen in den Haushalt eines Beamten aufgenommen worden war, ein Pflegekindverhältnis besteht, das zum Bezug eines erhöhten Ortszuschlages berechtigt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKGG 1-5 besteht aber seit dem 8.7.1989 in diesen Fällen ein solcher Anspruch nur noch dann, wenn zwischen dem Pflegekind und seinen Eltern ein Obhuts- und Pflegeverhältnis nicht mehr besteht.
FamRZ 1991, 430 LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 73 [...]