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Gehören zwei bayrische Amtsgerichte zu verschiedenen bayrischen Oberlandesgerichtsbezirken, ist für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO das BayObLG zuständig. Durch das gegen den Schuldner nach § 33 Abs. 1 S. 1 FGG festgesetzte Zwangsgeld soll dieser zur Erfüllung der ihm gegenüber dem Familiengericht nach § 11 Abs. 2 VAHRG obliegenden Pflichten angehalten werden. Das nach § 33 Abs. 1 FGG verhängte Zwangsgeld ist von Amts wegen beizutreiben nach Maßgabe der Vorschriften der JBeitrO, was sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO ergibt. In diesem Verfahren tritt nach § 6 Abs. 2 S. 1 JBeitrO an die Stelle des Gläubigers die Vollstreckungsbehörde i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 JBeitrO. Das ist die Behörde, die auf die Verpflichtung zur Zahlung des Geldbetrages erkannt hat. Hat das Amtsgericht auf die Zahlung von Zwangsgeld erkannt, ist das Amtsgericht die Vollstreckungsbehörde. In dieser Funktion als Gläubiger ist dem Amtsgericht der Verweisungsbeschluß nach § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO zuzustellen. In der ZPO ist nicht geregelt, wie eine gerichtliche Entscheidung einem anderen Gericht zuzustellen ist. Werden im Fall einer Verweisung nach § 281 Abs. 1 ZPO dem für zuständig gehaltenen Gericht in seiner Funktion als Vollstreckungsorgan die Akten mit der Urschrift des Verweisungsbeschlusses übersandt, so ist eine gesonderte Zustellung dieser Entscheidung an dieses Gericht in seiner Funktion als Gläubiger und damit Partei des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht erforderlich. Kommt in einem Beitreibungsverfahren die Zwangsvollstreckung in Forderungen in Betracht, so hat die Vollstreckungsbehörde den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu erlassen ( § 6 Abs. 2 S. 2 JBeitrO; § 8 Abs. 5 EBAO). Es ist dies der einzige Fall, in dem die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung selbst durchführt.

BayObLG (AR 1 Z 70/90) | Datum: 25.09.1990

FamRZ 1991, 212 [...]

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