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Grundlage für die Entziehung der gesamten Personensorge oder von Teilen der Personensorge ist § 1666 Abs. 1 BGB. Demgegenüber kann ein Entzug der Vermögenssorge nur aufgrund von § 1666 Abs. 3 oder § 1667 Abs. 5 BGB entzogen werden. Ob solche Tatsachen vorliegen, die ein Eingreifen gem. § 1666 Abs. 1 BGB entscheiden und rechtfertigen, kann glaubhaft gemacht werden; eine volle Beweisführung ist nicht erforderlich. Dabei ist es dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen, ob und in welchem Umfang es selbständig Ermittlungen durchführt.
Vgl. dazu auch: BayObLG, FamRZ 1989, 421 . FamRZ 1990, 1012 NJW 1990, 1857 [...]