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1. Sind die Ehepartner Miteigentümer eines Hauses, so sind sie nach §§ 741 ff. BGB verpflichtet, die Lasten entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu tragen; umgekehrt steht ihnen auch ein entsprechender Anteil auf anteilige Nutzungen zu. 2. Beim Vorliegen des gesetzlichen Güterstandes gibt es keinen Wegfall des Rechtsgrunds für während der Ehezeit gemachte Zuwendungen, so daß ein Ausgleichsanspruch für die Zeit ausscheidet, in der die Ehe intakt war. 3. Bei der endgültigen Trennung der Ehegatten und einem Auszug eines Ehepartners aus dem gemeinsamen Haus kommt eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung gemäß § 745 Abs. 2 BGB in Betracht, die in der Regel darin bestehen wird, daß der Ehegatte, der das Haus allein nutzt, dessen Lasten sowie die Verzinsung und Tilgung der für das Haus aufgenommenen Darlehen übernimmt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Nutzungswert der Höhe der zu erbringenden Aufwendungen entspricht. 4. Eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung gemäß § 745 Abs. 2 BGB setzt nicht die Zustellung des Scheidungsantrags voraus, sondern nur die endgültigen Trennung der Ehegatten und einem Auszug eines Ehepartners aus dem gemeinsamen Haus. 5. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung im Sinne einer billigen Neuregelung nach Maßgabe des § 745 Abs. 2 BGB kann erst von dem Zeitpunkt an beansprucht werden, zu dem er geltend gemacht worden ist.
vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 1483. NJW-RR 1990, 265 [...]
A. Aus § 1353 BGB kann sich zwischen zusammenlebenden Ehgegatten unmittelbar ein Auskunftsanspruch ergeben, etwa um ein angemessenes Wirtschafts- oder Taschengeld fordern zu können. Er beinhaltet, den anderen Ehegatten in groben Zügen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu unterrichten. B. a. Der Anspruch auf angemessenen Beitrag zum Familienunterhalt beinhaltet die Zahlungen wiederkehrender Leistungen in Form des Wirtschaftsgeldes, des Taschengeldes und gegebenenfalls einmalige Geldleistungen bei Sonderbedarf. b. Der Familienunterhalt besteht nicht - wie etwa der Getrenntlebens- oder Nachehelichenunterhalt - in Höhe eines bestimmten Anteils des die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkommens. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, in welchem Umfang Wirtschaftsgeld zur Verfügung gestellt werden muß.
FamRZ 1990, 161 LSK-FamR/Fischer, §§ 1360, 1360a BGB LS 4 LSK-FamR/Fischer, § 1353 BGB LS 12 [...]