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BGH (IVb ARZ 24/89) | Datum: 04.10.1989
»... Als zuständig [für die Ehelichkeitsanfechtungsklage des Kindes] ist das AG B. zu bestimmen. Seine [örtliche] Zuständigkeit ergibt sich daraus, daß der Bekl. [Ehemann der Kindesmutter] dort seinen allgemeinen [...]