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BGH (IVb ZR 63/88) | Datum: 07.06.1989
»... Da die ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen sich die nacheheliche Unterhaltsbemessung gem. § 1578 Abs. 1 BGB ebenso wie gem. § 58 EheG richtet, i. d. R. nur durch die bis zur Scheidung eingetretene Entwicklung [...]