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Ein »grobes Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen« ist nicht gegeben, wenn der Ausgleichsanspruch der Ehefrau durch eine vereinbarte Kürzung der Ehezeit verringert wird, und dies als Gegenleistung dafür gedacht ist, daß der ausgleichspflichtige Ehemann ihr ein Studium finanziert sowie den Unterhalt der gemeinsamen Tochter allein getragen hat.
EzFamR BGB § 1587o Nr. 5 FamRZ 1990, 416 LSK-FamR/Runge, § 1587o BGB LS 41 [...]
Die Anwartschaften beim Beamtensicherungsverein des deutschen Bank- und Bankiersgewerbes können im Anwartschaftsbereich nicht als volldynamisch gewertet werden, da ihr Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der in § 1587a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB genannten Anwartschaften. Was den Leistungsbereich betrifft, ist zu berücksichtigen, daß die Stammrente aus den Überschüssen des Vereins seit 20 Jahren um einen Sonderzuschlag in Höhe von 40 % aufgestockt worden ist. Zusammen mit diesem Sonderzuschlag erreicht die Aufstockung der Stammrenten im Leistungsbereich den Charakter einer volldynamischen Versorgung. Einer Einbeziehung dieses Rechts auf einen Sonderzuschlag steht auch nicht entgegen, daß nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB noch verfallbare Anwartschaften außer Betracht bleiben, weil die Frage, in welcher Höhe in Zukunft Sonderzuschläge gewährt werden können, keine solche der Verfallbarkeit ist.
vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 1990, 1247 FamRZ 1990, 1245 [...]