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A. a. Dem Vater steht die Befugnis zum Umgang mit seinem nichtehelichen Kind zu, wenn der Umgang für das Kindeswohl nützlich und/oder förderlich ist. Dies ist regelmäßig zu bejahen, weil der Kontakt dem Kind eine möglichst normale Entwicklung bietet und sein Selbstverständnis hinsichtlich seiner Person und Herkunft erleichtert. b. Nach der Regelung des § 1711 Abs. 2 BGB, die ausschließlich auf das Wohl des Kindes abstellt, ist es für sich genommen ohne Belang, welche Beziehungen zwischen den Eltern bestehen. Der Wunsch der Mutter, den Vater endgültig aus ihrem Leben zu streichen, steht deshalb allein der Einräumung eines Umgangsrechtes nicht entgegen. c. Der persönliche Umgang des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind ist, wenn er nicht aus sachfremden Motiven, sondern aus echter Zuneigung gesucht wird, in aller Regel dem Kindeswohl förderlich. B. a. Es dient dem Wohl des nichtehelichen Kindes, seinem Vater eine Umgangsbefugnis einzuräumen, da ihm dieser Kontakt eine möglichst normale Entwicklung bietet und sein Selbstverständnis hinsichtlich seiner Person und Herkunft erleichert. b. Der Einräumung eines Umgangsrechts steht nicht entgegen, wenn die Mutter den Vater endgültig aus ihrem Leben streichen will. Nach der Regelung des § 1711 Abs. 2 BGB ist ausschließlich auf das Wohl des Kindes abzustellen.

LG Bonn (5 T 66/89) | Datum: 04.08.1989

B. Siehe auch BVerfG, FamRZ 1981, 429 = NJW 1981, 1201 , 1203. Ebenso: LG Frankfurt/M., FamRZ 1985, 645 und AG München, FamRZ 1988, 767. Anmerkung Gergaut JuS 1991, 460 FamRZ 1990, 201 JuS 1990, 326 JuS 1991, 460 [...]

1. Lebt das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind in Polen und der unterhaltsverpflichtete Vater in Deutschland, so hängt es von der Staatsbürgerschaft des Kindes ab, ob deutsches oder polnisches Recht zur Anwendung kommt, EGBGB Art. 18 Abs. 1, Abs. 5. 2. Die Bestimmungen des deutschen und des polnischen Rechts unterscheiden sich nicht wesentlich, was Grund und Höhe des Kindesunterhaltes angeht, §§ 1606 Abs. 3, 1610 BGB auf der einen und Art. 128, 129, 133, 135 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs - FVGB - auf der anderen Seite. 3. Nach den Vorschriften beider Rechtsordnungen erbringt der sorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag durch die Betreuung und Erziehung des Kindes und bestimmt sich die Höhe des Barunterhaltes nach der Lebensstellung des Kindes unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Verpflichteten. 4. Der Bedarf des Kindes bemißt sich daher grundsätzlich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle. Den wesentlich geringeren Lebenshaltungskosten in Polen ist durch entsprechende Abschläge Rechnung zu tragen. 5. Die Abschläge sind weder pauschal (etwa ein Drittel der Tabellenbeträge ) festzusetzen noch konkret auf der Grundlage der Lebenshaltungskosten in Polen zu ermitteln. 6. Vielmehr ist der Betrag der Düsseldorfer Tabelle mit Hilfe der sogenannten Verbrauchergeldparität und des offiziellen Devisenkurses in eine der selben Kaufkraft entsprechenden Betrag umzurechnen. . 7. Eine geringe Zahl von Überstunden (hier zwischen fünf und zehn Stunden im Monat) und die Leistung berufstypischer Nachtarbeit (hier bei der Deutschen Paketdienst GmbH) entsprechen der Erwerbsobliegenheit des Verpflichteten. Das Entgelt für diese Leistungen fließt in die Unterhaltsberechnung mit ein. 8. Ein Darlehen, das der Verpflichtete bei der Übersiedlung aus Polen zur Existenzgründung aufgenommen hat, ist vorweg abzuziehen, da das unterhaltsberechtigte Kind auch an dem höheren Lebensstandard in

OLG Bamberg (2 UF 274/89) | Datum: 31.10.1989

EzFamR BGB § 1610 Nr. 16 NJW-RR 1990, 198 [...]

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