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1. Die örtliche und damit auch internationale Zuständigkeit des Familiengerichts für isolierte Unterhaltsklagen ausländischer Staatsangehöriger richtet sich nach dem Wohnsitz des Schuldners, § 13 ZPO. 2. Auch wenn ein Scheidungsverfahren vor einem ausländischen (hier türkischen) Gericht anhängig ist, ist § 621 Abs. 2, Abs. 3 ZPO nicht anwendbar. 3. Türkische Prozeßrecht (hier Art. 137 ZGB) bindet deutsche Gerichte auch dann nicht, wenn nach § 18 EGBGB in Verbindung mit dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen anwendbare Recht materielles türkisches Recht anwendbar ist, da sich die Verweisung nur auf das materielle nicht auf das Prozeßrecht bezieht. 4. Die Möglichkeit des Art. 137 ZGB, im Rahmen des türkischen Scheidungsverfahrens auch die Unterhaltsfragen zu regeln, führt nur dann zur Rechtshängigkeit des Unterhalts, wenn ein Unterhaltsverfahren auch tatsächlich eingeleitet wurde. 5. Auch bei der Anwendung materiellen türkischen Rechts gilt die Prozeßstandschaft des betreuenden Elternteils während der Trennung, § 1629 Abs. 3 BGB. 6. Der Unterhalt für die getrenntlebende Ehefrau und das minderjährige Kind geht sowohl nach deutschem (§ 1609 BGB) wie auch nach türkischem Recht ( Art. 152, 162 Abs. 3, 315, 316 ZGB) dem Unterhalt für die Mutter des Verpflichteten vor. Diese letztgenannte Unterhaltslast kann eventuell Berücksichtigung finden nach den Grundsätzen über den Vorwegabzug ehebedingter Verbindlichkeiten, wenn der Unterhalt für die Mutter die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat.

OLG Frankfurt/Main (4 UF 236/88) | Datum: 13.12.1989

EzFamR ZPO § 13 Nr. 1 FamRZ 1990, 747 NJW-RR 1990, 647 [...]

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Maßnahmen betreffend des Schutz minderjähriger Personen ergibt sich aus Art. 1, Art. 8 MSA. Sind die Eltern Iraner, so ergibt sich das anwendbare Recht betreffend die Rechtsverhältnisse der Eltern zu ihren gemeinschaftlichen Kindern aus Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien v. 17.2.1929 (RGBl 1930 II 1002, 1006), das nach dem zweiten Weltkrieg mit Wirkung vom 4.11.1954 wieder in Kraft gesetzt worden ist und als Staatsvertrag Vorrang vor nationalen Kollissionsnormen beansprucht. Nach dieser Vorschrift bleiben in bezug auf das Familienrecht die Angehörigen jedes der vertragsschließenden Staaten den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen. Demnach ist iranisches Recht anwendbar. Das iran. ZGB unterscheidet zwischen der gesetzlichen Vormundschaft (walayat) und der Personensorge (hadanah). Nach Art. 1180 ff. ZGB steht das walayat allein dem Vater zu und die hadanah nach Art. 1169 ZGB für Söhne bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres der Mutter, für Töchter bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres. Diese Rechtslage ist nach Art. 3 MSA durch die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen. Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public nach Art. 6 EGBGB liegt hierin nicht. Auch für die Wohnungszuweisung gilt nach Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien v. 17.2.1929 (RGBl 1930 II 1002, 1006) iranisches Recht. Nach Art. 1115 ZGB kann der Ehefrau nur gestattet werden eine andere Wohnung zu beziehen. Die Ehewohnung kann ihr nicht zugewiesen werden. Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public nach Art. 6 EGBGB liegt hierin nicht.

OLG Celle (10 WF 272/89) | Datum: 05.12.1989

FamRZ 1990, 656 [...]

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