Sortieren nach
1. Haben die Parteien im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, das neben der eigentlichen Scheidungssache lediglich noch die notwendigen Folgesachen elterliche Sorge und Versorgungsausgleich umfaßte, die sonstigen Scheidungsfolgen, insbesondere Unterhalt, Zugewinn und Hausrat, durch Vergleich erledigt und ist das Scheidungsverfahren nunmehr rechtskräftig abgeschlossen, so ist ein dann entstehender Streit über die Wirksamkeit des Vergleiches nicht in dem zu diesem Zwecke fortgesetzten Scheidungsverfahrens auszutragen. 2. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Vergleich eine anhängige Folgesache erledigt hätte, dann aber nur bezogen auf diese Folgesache, da über den endgültigen Abschluß des Scheidungsverfahrens selbst kein Streit herrscht. 3. Die Entscheidung des Amtsgerichts, in einem solchen Fall keinen erneuten Termin zur Fortsetzung des Scheidungsverfahrens anzuberaumen, ist nach § 567 Abs. 1 ZPO anfechtbar.
EzFamR ZPO § 567 Nr. 4 FamRZ 1990, 178 NJW-RR 1990, 138 [...]
A. Gegenüber dem volljährigen Kind erstreckt sich die Auskunftspflicht grundsätzlich nur auf die laufenden Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Vermögen, nicht auf den Vermögensstamm als solchen. B. Der Auskunftsanspruch ist nicht durch § 1605 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn ein Kind nach Ablauf eines bis zum Eintritt der Volljährigkeit befristeten Vergleiches erneut Unterhalt fordert, nachdem es vor Vergleichsschluß erkennbar nur mit Rücksicht auf die zeitliche Befristung von einer weiteren Verfolgung des Auskunftsanspruchs Abstand genommen hatte.
FamRZ 1990, 657 LSK-FamR/Hannemann, § 1605 BGB LS 17 LSK-FamR/Hannemann, § 1605 BGB LS 46 [...]