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1. Lebt das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind in Polen und der unterhaltsverpflichtete Vater in Deutschland, so hängt es von der Staatsbürgerschaft des Kindes ab, ob deutsches oder polnisches Recht zur Anwendung kommt, EGBGB Art. 18 Abs. 1, Abs. 5. 2. Die Bestimmungen des deutschen und des polnischen Rechts unterscheiden sich nicht wesentlich, was Grund und Höhe des Kindesunterhaltes angeht, §§ 1606 Abs. 3, 1610 BGB auf der einen und Art. 128, 129, 133, 135 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs - FVGB - auf der anderen Seite. 3. Nach den Vorschriften beider Rechtsordnungen erbringt der sorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag durch die Betreuung und Erziehung des Kindes und bestimmt sich die Höhe des Barunterhaltes nach der Lebensstellung des Kindes unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Verpflichteten. 4. Der Bedarf des Kindes bemißt sich daher grundsätzlich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle. Den wesentlich geringeren Lebenshaltungskosten in Polen ist durch entsprechende Abschläge Rechnung zu tragen. 5. Die Abschläge sind weder pauschal (etwa ein Drittel der Tabellenbeträge ) festzusetzen noch konkret auf der Grundlage der Lebenshaltungskosten in Polen zu ermitteln. 6. Vielmehr ist der Betrag der Düsseldorfer Tabelle mit Hilfe der sogenannten Verbrauchergeldparität und des offiziellen Devisenkurses in eine der selben Kaufkraft entsprechenden Betrag umzurechnen. . 7. Eine geringe Zahl von Überstunden (hier zwischen fünf und zehn Stunden im Monat) und die Leistung berufstypischer Nachtarbeit (hier bei der Deutschen Paketdienst GmbH) entsprechen der Erwerbsobliegenheit des Verpflichteten. Das Entgelt für diese Leistungen fließt in die Unterhaltsberechnung mit ein. 8. Ein Darlehen, das der Verpflichtete bei der Übersiedlung aus Polen zur Existenzgründung aufgenommen hat, ist vorweg abzuziehen, da das unterhaltsberechtigte Kind auch an dem höheren Lebensstandard in

OLG Bamberg (2 UF 274/89) | Datum: 31.10.1989

EzFamR BGB § 1610 Nr. 16 NJW-RR 1990, 198 [...]

»A. a. Der Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung setzt unter anderem voraus, daß dem Steuerzahler die Aufwendungen zwangsläufig entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Diese Gründe müssen von außen, d.h. von seinem Willen unabhängig auf seine Entschließung in einer Weise einwirken, daß er ihnen nicht ausweichen kann. b. Aus rechtlichen Gründen entsteht in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Unterhaltsverpflichtung. Im Sinne des Steuerrechts auch dann nicht, wenn die Partner eine Unterhaltsvereinbarung getroffen haben. c. Tatsächliche Gründe können bei Katastrophen, Gesundheits- und Lebensbedrohungen auftreten. Aber auch sittliche Gründe liegen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht generell vor. Sie lassen sich nur dann annehmen, wenn zu dem Tatbestand des Zusammenlebens und des gemeinsamen Wirtschaftens noch hinzukommt, daß die Bedürftigkeit des Partners gemeinschaftsbedingt ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Unterhaltsgewährung an den Partner als unausweichlich erscheinen lassen. Dies kann der Fall sein, wenn die Lebensgemeinschaft auf längere Dauer angelegt ist und die Bedürftigkeit durch Pflegedienste für den anderen Partner oder ein gemeinsames Kind entstanden ist. B. a. Für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1985 ist zu dem Kind der Lebensgefährtin, das im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, ein Pflegekindverhältnis i.S. des § 32 Abs. 4 Nr 3 EStG 1977 anzunehmen, so daß die Voraussetzungen für die Gewährung eines Haushaltsfreibetrages vorliegen. b. Für die Zeit ab 1986 ist die Rechtslage allerdings anders; vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1986. C. Die Einkommensteuer kann auf Antrag ermäßigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltsgehilfin erwachsen und zu dem Haushalt ein noch nicht 18-jähriges Kind gehört (§ 53 a Abs. 1 EStG 1979). Die

BFH (III R 205/82) | Datum: 27.10.1989

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebte seit dem Streitjahr 1977 mit Frau V, mit der er 1979 die Ehe schloß, in eheähnlicher Gemeinschaft. Zu dem gemeinsamen Haushalt, den vereinbarungsgemäß Frau V führte, [...]

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