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Nach § 121 Abs. 2 S. 2 ZPO kann in einem Parteiprozeß ein auswärtiger Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine Mehrkosten - wie etwa Reisekosten - entstehen. Soll ein auswärtiger Rechtsanwalt beigeordnet werden, ist das nur zu den Bedingungen eines beim Prozeßgerichts zugelassenen Rechtsanwalts möglich. Den grundsätzlichen Anspruch auf Reisekostenersatz regelt § 28 BRAGO. Etwas anderes läßt sich auch nicht aus § 126 Abs. 1 Hs. 2 BRAGO herleiten, der den Anspruch auf Reisekostenersatz beschränkt. § 126 Abs. 1 Hs. 2 BRAGO stellt sich als Modifikation des § 28 BRAGO dar und ist für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts keine selbständige Anspruchsgrundlage.
vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 348 FamRZ 1991, 962 [...]
Das deutsche Recht läßt eine Verdeutschung ausländischer Adelsbezeichnungen nicht zu. Selbst wenn sich aus dem früheren ungarischen Recht eine Befugnis zur Verdeutschung ausländischer Adelsbezeichnugen ergeben haben sollte, kann sich ein Namensträger darauf nicht berufen, wenn er anstelle des ungarischen das deutsche Personalstatut erworben hat.
Vgl. auch OLG Hamburg FamRZ 1990, 43 . BayObLGZ 1989 Nr. 26 FamRZ 1990, 43 [...]