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§ 10a VAHRG ermöglicht auch eine Korrektur fehlerhafter Berechnungen in der abzuändernden Entscheidung. Tritt eine vorzeitige Dienstunfähigkeit während der Ehezeit ein, so ist im Versorgungsausgleich nicht von einer fiktiven, auf die Altersgrenze hochgerechneten Versorgung, sondern von dem tatsächlich gewährten Ruhegehalt auszugehen. Ist die vorzeitige Dienstunfähigkeit erst nach Ende der Ehezeit eingetreten, stellt dies eine zu berücksichtigende Tatsache im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG dar, auch wenn dies zu einer Verringerung der zu berücksichtigenden Versorgung führt. Im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG sind nämlich alle seit der Erstentscheidung eingetretenen rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, aus denen sich rückwirkend betrachtet ein anderer Wert des maßgebenden Ehezeitanteils eines Versorgungsanrechts ergibt. Die Versorgungsanwartschaft eines Beamten, der vor Ehezeitende dienstunfähig geworden ist, ist grundsätzlich auf der Grundlage des tatsächlich erreichten Ruhegehaltssatzes und der tatsächlich zurückgelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu berechnen. Für den Fall, daß die Dienstunfähigkeit erst nach Ende der Ehezeit eingetreten ist, kann im Abänderungsverfahren nichts anderes gelten. Bei einer im Anwartschaftsstadium teildynamischen Betriebsrente ist die Teildynamik im Anwartschaftsstadium , die sich aufgrund von Einkommenssteigerungen nach Ende der Ehezeit realisiert hat, schon bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung zu berücksichtigen, Danach ist die volle Versorgung nicht unter Zugrundelegung des bei Ehezeitende maßgebenden, sondern des aktuellen ruhegehaltsfähigen Einkommens zu ermitteln. Dabei bleibt eine Steigerung des ruhegehaltsfähigen Einkommens, die auf einem beruflichen Aufstieg nach Ende der Ehezeit beruht, außer Betracht.

OLG Celle (17 UF 136/88) | Datum: 25.05.1989

FamRZ 1989, 985 [...]

Eine Erweiterung der Berufung aufgrund von Umständen, die erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingetreten sind (Rechtskraft der Scheidung aufgrund teilweiser Rücknahme der Berufung und die daraufhin erfolgte Hinterlegung des in erster Instanz zuerkannten Unterhalts) ist zulässig. Das ergibt sich aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit, weil andernfalls ein Unterhaltsanspruch gesondert in einem Eilverfahren durchgesetzt werden müßte. Ein Antrag zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, der erstinstanzlich nicht oder nicht rechtzeitig angebracht worden ist, kann in der Berufungsinstanz erstmals gestellt werden. § 718 ZPO ist nicht mit Rücksicht auf § 714 ZPO einschränkend dahin auszulegen, daß er nur eine Korrektur fehlerhafter Entscheidungen erster Instanz ermöglichen soll. Eine solche einschränkende Auslegung würde auch gegen den Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit verstoßen, da man die unterhaltsbedürftige Partei dann auf die Durchführung eines Eilverfahrens zur Sicherstellung ihres Unterhalts verweisen würde. Das Argument, daß es zu prozessualen Schwierigkeiten dann komme, wenn der Berufungsgegner einen Antrag nach §§ 718, 710, 711 ZPO im Wege der unselbständigen Anschlußberufung stellt, weil hierüber nicht im Wege eines Teilurteils entschieden werden könne, überzeugt nicht. § 718 ZPO stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, daß über eine unselbständige Anschlußberufung wegen § 522 Abs. 1 ZPO nicht durch Teilurteil vorweg entschieden werden darf.

OLG Koblenz (11 UF 680/88) | Datum: 16.05.1989

FamRZ 1989, 992 [...]

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