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Das deutsche Recht läßt eine Verdeutschung ausländischer Adelsbezeichnungen nicht zu. Selbst wenn sich aus dem früheren ungarischen Recht eine Befugnis zur Verdeutschung ausländischer Adelsbezeichnugen ergeben haben sollte, kann sich ein Namensträger darauf nicht berufen, wenn er anstelle des ungarischen das deutsche Personalstatut erworben hat.
Vgl. auch OLG Hamburg FamRZ 1990, 43 . BayObLGZ 1989 Nr. 26 FamRZ 1990, 43 [...]