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1. In einem Fall mit Auslandsberührung (die Parteien sind türkische Staatsangehörige) ist nach deutschem Recht zu beurteilen. ob und in welchem Umfang eine Familiensache im Sinne des § 23b Abs. GVG vorliegt. Denn dies ist eine verfahrensrechtliche Frage, die unabhängig von dem anzuwendenden materiellen Recht nach der lex fori zu beurteilen ist (vgl. Henrich, IPRax 1985, 88, 89; Jayme, IPRax 1983, 129). 2. Eine Familiensache gemäß § 25b Abs. 1 Nr. 8 GVG ist gegeben, soweit die Herausgabe von ehelichem Hausrat begehrt wird. Der Streit über das eigenmächtige Einbehalten des im Eigentum des anderen Ehegatten stehenden Hausrats ist ebenso wie der Streit über die Rückschaffung eigenmächtig entfernten Hausrats von dem Familiengericht zu entscheiden (BGH, FamRZ 1982 1200; OLG Frankfurt - 4. FamS -, FamRZ 1984, 1118; OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 276). 3. Dabei ist es unerheblich, ob das Herausgabeverlangen auf Eigentum gestützt wird. Abgesehen davon, daß im Rahmen einer von einem deutschen Gericht zu treffenden Entscheidung über Hausratsgegenstände sowohl während der Trennung wie für den Fall der Scheidung die Eigentumsverhältnisse als Vorfrage zu klären sind, ist zur Entscheidung über in der ehelichen Wohnung verbliebene Hausratsgegenstände nach deutschem Verfahrensrecht allein der insoweit spezialisierte Familienrichter berufen. 4. Die Klage auf Herausgabe persönlichen Eigentums (Schmuck, Kleidung und Kosmetikkoffer) und die Klage auf Rückzahlung von Geldgeschenken anläßlich der Hochzeitsfeierlichkeiten betrifft keine Familiensache im Sinne des § 23b Abs. 1 GVG. Insbesondere ist eine Streitigkeit über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht gemäß § 23b Abs. 1 Nr. 9 GVG nicht gegeben. 5. Ein Verweisungsbeschluß kann unterschiedliche Bindungswirkungen entfalten, je nachdem ob er sich auf das Hausratsteilungsverfahren oder auf die Klage auf Herausgabe persönlicher Gegenstände bezieht. 6. Ist die Ehe der Parteien geschieden, so richtet sich das

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