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»a. Arbeits- und Gesellschaftsverträge zwischen den Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft sind steuerrechtlich anders zu beurteilen als solche Verträge zwischen Eheleuten. Bei letzteren rechtfertigen die dort bestehenden Besonderheiten - neben wirtschaftlichen Erwägungen spielen private eine Rolle, es ist häufig nicht unterscheidbar, ob Zuwendungen auf der Gesellschafterstellung beruhen oder privater Natur sind - Gewinnverteilungsabreden nur in beschränktem Umfang anzuerkennen. Bei eheähnlichen Gemeinschaften ist die Rechtslage anders. Die Gemeinschaft begründet keine Rechtsgemeinschaft, es gibt keine Unterhaltsansprüche, keinen Zugewinnausgleich, sie sind auch nicht Erben. Arbeits- oder Gesellschaftsverträge sind deshalb viel eher auf tatsächlichen Austausch von Leistungen gerichtet. Es besteht deshalb auch keine Vermutung, daß Zahlungen aufgrund solcher Verträge ohne weiteres privater Natur sind. Es bedarf daher im Einzelfall der Prüfung, ob sie überhöht sind und nicht den im Gegenzug erbrachten Leistungen entsprechen. Ist dies nicht der Fall, sind sie bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben zuzulassen. b. Es verstößt nicht gegen Art. 6 GG, daß damit an Verträge unter Eheleuten strengere Anforderungen gestellt werden.«

BFH (IV R 225/85) | Datum: 14.04.1988

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Inhaber eines Elektroinstallations- und -handelsgeschäfts. In den Jahren 1977 bis 1981 stiegen die Umsätze von rd. 600.000 DM auf rd. 1,2 Mio DM und die erklärten und [...]

A. a. Eine eheähnliche Gemeinschaft i.S. v. § 137 Abs. 2 a AFG ist gegeben, wenn zwei miteinander nicht verheiratete Personen, zwischen denen eine Ehe jedoch rechtlich grundsätzlich möglich ist, wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, sie also in Übereinstimmung einen gemeinsamen Haushalt so führen, wie es für zusammen lebende Ehegatten typisch ist. Andere Partnerschaften, also zwischen Personen gleichen Geschlechts oder zwischen Verwandten, die nicht heiraten dürfen, fallen nicht darunter. b. Unter Lebensgemeinschaft ist die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft zu verstehen und unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der gemeinsam betreffenden wirtschaftlichen Fragen des Zusammenlebens. Hieraus folgt, daß eine bloße Wohngemeinschaft nicht den Schluß auf eine eheähnliche Lebensgemeinschaft i.S. des § 137 Abs. 2 a AFG zuläßt. c. Im Einzelfall sind die besonderen Gestaltungen der gemeinsamen Lebensführung festzustellen, um daraus auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft schließen zu können. Die Motive der Partner haben dabei nur indizielle Bedeutung. Gegen eine solche Gemeinschaft kann sprechen, wenn für das Zusammenleben im wesentlichen wirtschaftliche Erwägungen oder Kostengründe geltend gemacht werden. Auch die Dauer der Gemeinschaft kann eine Rolle spielen; nur vorübergehend angelegte (z.B. Wohngemeinschaft von Studenten) sind nicht eheähnlich. B. a. Eine eheähnliche Gemeinschaft i.S. von § 137 Abs. 2 a AFG ist gegeben, wenn zwei miteinander nicht verheiratete Personen, zwischen denen eine Ehe jedoch rechtlich grundsätzlich möglich ist, wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, sie also in Übereinstimmung einen gemeinsamen Haushalt so führen, wie es für zusammen lebende Ehegatten typisch ist. Andere Partnerschaften, also zwischen Personen gleichen Geschlechts oder zwischen Verwandten, die nicht

BSG (7 RAr 81/86) | Datum: 24.03.1988

B. Die Entscheidung betrifft die Anrechnung des Einkommens des Lebenspartners bei der Gewäh- rung von Arbeitslosenhilfe. Ebenso OVG Hamburg, FamRZ 1990, 1288 (zu § 122 BSHG ). BSGE 63, 120 FamRZ 1988, 1261 [...]

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