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A. Wer vor Beginn seiner Unterhaltsverpflichtung eine in mehreren, jeweils durch Erwerbstätigkeit unterbrochenen Abschnitten zu realisierende Zweitausbildung angefangen hat, braucht sie nach Eintritt der Unterhaltspflicht nicht mit Rücksicht auf diese abzubrechen, selbst wenn die letzte Ausbildungsetappe (Hochschulstudium) erst kurz nach der Trennung von dem den Berufswunsch bislang unterstützenden Ehegatten erfolgte. B. Wer als Unverheirateter eine in mehreren Etappen zu realisierende Zweitausbildung begonnen und wessen Ehefrau nach der Heirat den Berufswunsch unterstützt hatte, braucht als Unterhaltsverpflichteter diese Ausbildung auch dann nicht abzubrechen und auf das Fachhochschulstudium nicht zu verzichten, wenn er die Hochschulausbildung erst kurz nach der Trennung beginnt.
FamRZ 1989, 56 LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 64 LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 55 [...]
Hatten Ehegatten mit einem Kind im Grundschulalter während des Zusammenlebens geplant, daß der Ehemann, der bereits über eine Berufsausbildung verfügt (hier: Bankkaufmann) nach Abschluß seines Fachhochschulstudiums (hier: Betriebswirtschaft) ein Universitätsstudium beginnen soll (hier: Rechtswissenschaft), kann sich der Ehemann auf diese Planung nicht mehr berufen, wenn es vor Aufnahme des Universitätsstudiums zur Trennung gekommen ist.
FamRZ 1989, 279 LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 56 NJW-RR 1989, 75 [...]