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Art. 4 § 1 VAWMG ermöglicht eine neue Entscheidung über den Versorgungsausgleich, wenn die frühere Entscheidung ohne Ausschöpfung der Möglichkeiten, nach § 1 und § 3b Abs. 1 Nr. 1 und 2 VAHRG den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen, ergangen ist und auch nicht anders ergehen konnte, weil es die genannten Vorschriften bei der Entscheidung noch nicht gab. Nach diesen Vorschriften ist entgegen allgemeinen Grundsätzen auch die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung zulässig. Beruht die Entscheidung in einem Urteil, die feststellt, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, nicht darauf, daß ein Ausgleich in 1980 noch nicht nach den neuen Vorschriften des VAHRG durchgeführt werden konnte, sondern darauf, daß die Parteien den Versorgungsausgleich nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 S.2 des 1. EheRG durch Vertrag ausgeschlossen haben, so erwächst dieser Ausspruch in Rechtskraft ähnlich wie im Fall einer negativen Feststellungsklage. Die Rechtskraft schließt es aus in einem späteren Verfahren den versorgungsausgleich durchzuführen. Haben die Parteien erklärt, daß sie den Versorgungsausgleich nicht durchführen wollen, ohne daß ein Bezug zu Fragen der rechnerischen Bewertung, der Würdigung als verfallbar oder unverfallbar oder der Einstellung in den öffentlich-rechtlichen statt in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorliegt, so scheidet auch eine Rechtskraftdurchbrechung nach § 10a VAHRG aus.

OLG Hamburg (12 WF 20/88) | Datum: 11.05.1988

FamRZ 1989, 73 [...]

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