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1. In einem Fall mit Auslandsberührung (die Parteien sind türkische Staatsangehörige) ist nach deutschem Recht zu beurteilen. ob und in welchem Umfang eine Familiensache im Sinne des § 23b Abs. GVG vorliegt. Denn dies ist eine verfahrensrechtliche Frage, die unabhängig von dem anzuwendenden materiellen Recht nach der lex fori zu beurteilen ist (vgl. Henrich, IPRax 1985, 88, 89; Jayme, IPRax 1983, 129). 2. Eine Familiensache gemäß § 25b Abs. 1 Nr. 8 GVG ist gegeben, soweit die Herausgabe von ehelichem Hausrat begehrt wird. Der Streit über das eigenmächtige Einbehalten des im Eigentum des anderen Ehegatten stehenden Hausrats ist ebenso wie der Streit über die Rückschaffung eigenmächtig entfernten Hausrats von dem Familiengericht zu entscheiden (BGH, FamRZ 1982 1200; OLG Frankfurt - 4. FamS -, FamRZ 1984, 1118; OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 276). 3. Dabei ist es unerheblich, ob das Herausgabeverlangen auf Eigentum gestützt wird. Abgesehen davon, daß im Rahmen einer von einem deutschen Gericht zu treffenden Entscheidung über Hausratsgegenstände sowohl während der Trennung wie für den Fall der Scheidung die Eigentumsverhältnisse als Vorfrage zu klären sind, ist zur Entscheidung über in der ehelichen Wohnung verbliebene Hausratsgegenstände nach deutschem Verfahrensrecht allein der insoweit spezialisierte Familienrichter berufen. 4. Die Klage auf Herausgabe persönlichen Eigentums (Schmuck, Kleidung und Kosmetikkoffer) und die Klage auf Rückzahlung von Geldgeschenken anläßlich der Hochzeitsfeierlichkeiten betrifft keine Familiensache im Sinne des § 23b Abs. 1 GVG. Insbesondere ist eine Streitigkeit über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht gemäß § 23b Abs. 1 Nr. 9 GVG nicht gegeben. 5. Ein Verweisungsbeschluß kann unterschiedliche Bindungswirkungen entfalten, je nachdem ob er sich auf das Hausratsteilungsverfahren oder auf die Klage auf Herausgabe persönlicher Gegenstände bezieht. 6. Ist die Ehe der Parteien geschieden, so richtet sich das

OLG Frankfurt/Main (1 UFH 4/88) | Datum: 14.03.1988

FamRZ 1989, 75 [...]

A. a. Eine eheähnliche Gemeinschaft i.S. v. § 137 Abs. 2 a AFG ist gegeben, wenn zwei miteinander nicht verheiratete Personen, zwischen denen eine Ehe jedoch rechtlich grundsätzlich möglich ist, wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, sie also in Übereinstimmung einen gemeinsamen Haushalt so führen, wie es für zusammen lebende Ehegatten typisch ist. Andere Partnerschaften, also zwischen Personen gleichen Geschlechts oder zwischen Verwandten, die nicht heiraten dürfen, fallen nicht darunter. b. Unter Lebensgemeinschaft ist die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft zu verstehen und unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der gemeinsam betreffenden wirtschaftlichen Fragen des Zusammenlebens. Hieraus folgt, daß eine bloße Wohngemeinschaft nicht den Schluß auf eine eheähnliche Lebensgemeinschaft i.S. des § 137 Abs. 2 a AFG zuläßt. c. Im Einzelfall sind die besonderen Gestaltungen der gemeinsamen Lebensführung festzustellen, um daraus auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft schließen zu können. Die Motive der Partner haben dabei nur indizielle Bedeutung. Gegen eine solche Gemeinschaft kann sprechen, wenn für das Zusammenleben im wesentlichen wirtschaftliche Erwägungen oder Kostengründe geltend gemacht werden. Auch die Dauer der Gemeinschaft kann eine Rolle spielen; nur vorübergehend angelegte (z.B. Wohngemeinschaft von Studenten) sind nicht eheähnlich. B. a. Eine eheähnliche Gemeinschaft i.S. von § 137 Abs. 2 a AFG ist gegeben, wenn zwei miteinander nicht verheiratete Personen, zwischen denen eine Ehe jedoch rechtlich grundsätzlich möglich ist, wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, sie also in Übereinstimmung einen gemeinsamen Haushalt so führen, wie es für zusammen lebende Ehegatten typisch ist. Andere Partnerschaften, also zwischen Personen gleichen Geschlechts oder zwischen Verwandten, die nicht

BSG (7 RAr 81/86) | Datum: 24.03.1988

B. Die Entscheidung betrifft die Anrechnung des Einkommens des Lebenspartners bei der Gewäh- rung von Arbeitslosenhilfe. Ebenso OVG Hamburg, FamRZ 1990, 1288 (zu § 122 BSHG ). BSGE 63, 120 FamRZ 1988, 1261 [...]

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