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Steht ein Haus im Miteigentum der Eheleute kann jeder nach Rechtskraft der Scheidung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB). Das Gesetz geht von dem Grundsatz der jederzeitigen Aufhebbarkeit der Gemeinschaft aus. Dies folgt daraus, daß die Aufhebung der Gemeinschaft aus wichtigem Grund selbst dann verlangt werden kann, wenn die Aufhebung durch Vereinbarung für immer ausgeschlossen ist (§ 749 Abs. 2 BGB); eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig (§ 749 Abs. 3 BGB. Auch fehlt eine Regelung dahingehend, daß die Aufhebung nicht zur Unzeit verlangt werden darf. Eine zeitlich beschränkte Aufhebung der Gemeinschaft kann - wenn überhaupt - nur vereinbart, nicht aber kraft Gesetzes beansprucht werden. Weil eine Teilung eines Hauses in Natur ausgeschlossen ist, hat die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung und der Teilung des Erlöses zu erfolgen (§ 753 Abs. 1 BGB, § 180 Abs. 1 ZVG). Es ist daher nicht statthaft, demjenigen, welcher die Teilungsversteigerung betreiben will, aus bloßen Billigkeitserwägungen sein Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft zugunsten einer anderen Teilungsart zu versagen. Die mit einer Zwangsversteigerung verbundenen Härten und Unbilligkeiten hat der Gesetzgeber in Kauf genommen. Das zeigt auch § 180 Abs. 3 ZVG, welcher die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der geschiedenen Ehegatten im Wege der Zwangsversteigerung voraussetzt und nur im Hinblick auf den staatlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) eine Einstellungsmöglichkeit der Teilungsversteigerung bei einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes vorsieht. Im Einzelfall kann sich das allgemeine Rechtsprinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch gegenüber der Vorschrift des § 749 Abs. 1 BGB durchsetzen und das Verlangen auf Aufhebung der Gemeinschaft als unzulässige Rechtsausübung erweisen. Das ist aber nur der Fall, wenn das Verlangen auf Aufhebung der Gemeinschaft für den

OLG München (5 U 3623/87) | Datum: 22.12.1987

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten - ihrem geschiedenen Ehemann - die Übertragung seines hälftigen Miteigentumsanteils an dem ehelichen Anwesen Zug um Zug gegen Zahlung des entsprechenden Verkehrswertes in Höhe [...]

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