Sortieren nach
Hat der eine Partner ein Darlehen aufgenommen und der andere dafür die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen und wird der Bürge daraus in Anspruch genommen, so hat er gegen den Darlehensnehmer keinen Rückgriffsanspruch gem. § 774 Abs. 1 BGB, wenn das Darlehen zur Anschaffung gemeinsam genutzter Gegenstände verwendet wurde. Es gilt dann nichts anderes als für die Tilgung von Schulden, die im Rahmen der Lebensgemeinschaft von einem der Partner begründet wurden.
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 65 NJW 1988, 1219 [...]