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OLG Hamm (29 U 196/86) | Datum: 24.03.1987
Die Parteien hatten folgende Vereinbarung getroffen: »Für die Auflösung des eheähnlichen Verhältnisses seitens des (Bekl.) verpflichtet er sich, als Ausgleichsanspruch einen Betrag in Höhe von 40 000 DM der (Kl.) [...]