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BGH (IV ZR 80/78) | Datum: 14.03.1979
Über einen neuen Klageantrag darf das Gericht nicht entscheiden (OLG München, NJW 1981, 1106). Es muß vielmehr die mündliche Verhandlung wiedereröffnen (§ 156 ZPO ). Unter Umständen greift insoweit jedoch § 296 a ZPO [...]