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A. Sinn des § 1369 BGB ist es, den Hausrat im Interesse der ehelichen Lebensgemeinschaft zu erhalten. B. Der Schutzzweck des § 1369 BGB erstreckt sich nicht mehr auf den Fall, daß nach rechtskräftiger Scheidung Hausrat bereits veräußert ist und nur noch Zahlung gefordert werden kann.
FamRZ 1972, 297 LSK-FamR/Hülsmann, § 1369 BGB LS 1 LSK-FamR/Hülsmann, § 1369 BGB LS 2 [...]